OVG Bautzen kippt Leipziger Vergnügungssteuer
Es ist ein Novum in der Rechtsprechung und ein kleiner Erfolg für Leipzigs Spielhallenbetreiber. Die Spieleinsatzsteuer, die die sächsische Metropole auf Geldspielgeräte erhebt, ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen rechtswidrig (Urteile vom 25.02.2016 – AZ 5A251/10, 5A252/10). Das berichtet der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland. Damit hat ein Gericht erstmals eine Satzung zur Besteuerung von Geldspielautomaten wegen „erdrosselnder Wirkung“ gekippt.
Seit 2006 werden in Leipzig 7,5 Prozent Steuern auf die Einsätze der Spieler erhoben, unabhängig davon, welcher Betrag nach Gewinnausschüttung am Ende tatsächlich im Automaten übrig bleibt. Ebenfalls seit 2006 klagen Automatenunternehmer gegen diese Steuer.
Für viele Unternehmer zu spät
"Wir begrüßen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, doch für viele Spielhallenbetreiber kommt die Entscheidung zu spät", erklärt Andreas Wardemann, Vorstandsmitglied des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland. "Da der wirtschaftliche Betrieb einer Spielhalle unter diesen Rahmenbedingungen kaum mehr möglich ist, wurden viele Aufstellunternehmer zur Aufgabe ihrer Spielhallen gezwungen. Das alles geschieht auf Kosten der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in der Branche verlieren." Von den rund 70 Leipziger Aufstellunternehmen seien nach Einführung der 7,5-prozentigen Einsatzsteuer weniger als die Hälfte übriggeblieben.
Thomas Breitkopf, Vorsitzender des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland und Präsident des Bundesverbandes Automatenunternehmer, sieht in dem Urteil eine längst überfällige Korrektur und ein wichtiges Signal für die Kommunen im gesamten Bundesgebiet: "Spielhallenbetreiber sind mit sehr hohen Auflagen konfrontiert und werden bis hin zur Geschäftsaufgabe reguliert, sei es durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, durch die Landesspielhallengesetze oder durch immer neue Vergnügungssteuererhöhungen", erklärt Breitkopf.
Das Urteil ist möglicherweise noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OVG die Revision nicht zugelassen, doch kann die Stadt Leipzig sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Ob die Stadt diesen Weg geht, wird sich nach Vorliegen des schriftlichen Urteils entscheiden. Bis dahin können noch einige Wochen vergehen.