NRW verabschiedet Verordnung zum Sachkundenachweis und zur besonderen Schulung
Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Sachkundenachweis von Betreibern und Leitungen von Spielhallen sowie zur besonderen Schulung von Spielstättenpersonal verabschiedet. Beide ergänzen das Ausführungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag und müssen nachgewiesen werden, um vom Verbot der Verbundspielhallen und vom Mindestabstand befreit werden zu können.
Der Sachkundenachweis nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 mit Unterrichtung und Prüfung richtet sich an Betreiber und Leitungen von Spielhallen. Die Unterrichtung und auch die anschließende Prüfung werden in NRW von den IHKs durchgeführt. Die Unterrichtung muss insgesamt 14 Unterrichtsstunden à 45 Minuten (insgesamt zwei Tage) umfassen.
Das Personal betreffender Spielhallen muss sich zusätzlich zur Personalschulung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 einer besonderen Schulung unterziehen. Hierbei gilt die erfolgreiche Absolvierung der Personalschulung als Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen Schulung.
Die besondere Schulung muss alle zwei Jahre wiederholt werden. Sie umfasst mindestens drei Unterrichtsstunden und schließt mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle ab. Außerdem muss die Schulung in Präsenz absolviert werden. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass in der Spielhalle immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist.
Durchgeführt wird die besondere Schulung von privaten Anbietern, die durch das für Gesundheitsministerium zugelassen werden. Wie auch beim von den IHKs durchgeführten Sachkundenachweis dürfen auch bei den besonderen Schulungen nur Dozierende eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikation sowie über Kenntnisse zu den Besonderheiten von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand verfügen.