27.05.2016

NRW: Neue Hinweise für den Umgang mit Spielhallen im glücksspielrechtlichen Vollzug

Blick in eine Spielstätte in Lemgo/Nordrhein-Westfalen.

Wie bekannt ist, benötigt jede Spielhalle in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Dezember 2017 eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis. Spielhallenbetreiber sollten rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis stellen, so die Merlato in einem aktuellen Rundschreiben.

"Das Ministerium empfiehlt den Bezirksregierungen hierfür eine einheitliche Frist zu setzen, bei der es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist handeln soll. Die um eine Erlaubnis konkurrierenden Spielhallenbetreiber – wenn zum Beispiel der Mindestabstand unterschritten wird – sollen jeweils am Verwaltungsverfahren des anderen beteiligt werden."

Ablauf der Prüfung der Anträge

Die Merlato weist daraufhin, wie die Prüfung der Anträge auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis ablaufen soll:

1. Werden die Voraussetzungen des Ausführungsgesetztes NRW erfüllt?

2. Ist eine Ausnahmegenehmigung unter Hinzunahme einer Unterschreitung des Mindestabstandes auf Grund von Lage und Umfeld eines Standortes zu erteilen?

3. Kann ein Härtefall (Antrag auf befristete Ausnahmegenehmigung) unter konkurrierenden Spielhallen gewährt werden?

Die juristische Expertise der Merlato weiter: "Bei der Regelung des Mindestabstands (350 Meter, bezogen auf den Gebäudemittelpunkt) handelt es sich um eine Sollvorschrift. Hier bleibt der zuständigen Behörde bei der Beurteilung ausdrücklich ein Ermessen vorbehalten. Dabei ist jeweils die Lage des Einzelfalls, sprich die Verhältnisse im Umfeld eines Standortes, zu berücksichtigen. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot darf nicht für ganze Gebiete erteilt werden."

Vorliegen einer unbilligen Härte

Weiter wird ausgeführt: "Bei der Prüfung eines Härtefallantrags sollen strenge Maßstäbe angesetzt werden, damit die Ziele es Glückspielsstaatsvertrages (zum Beispiel Entstehung von Glücksspielsucht verhindern) nicht unterlaufen werden. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn durch die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften ein wirtschaftliches Fortführen des Betriebs nicht mehr möglich ist und wenn das Vertrauen des Antragsstellers in den Bestand seiner Spielhalle schutzwürdig ist."

Wichtig: Das Losverfahren im Falle konkurrierender Spielhallen schließt das NRW-Innenministerium explizit aus!

Den vollständigen Spielhallen-Erlass 2016 finden Sie hier zum Download.