10.08.2022

Nordrhein-Westfalen: Veräußerung von Verbundspielhallen faktisch gestoppt

Das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen hat durch Vollzugshinweise die Veräußerung von Verbundspielhallen faktisch gestoppt. Das Forum der Automatenunternehmer liefert in einem Rundschreiben weitere Informationen.

Rechtsanwalt Frank Repschläger, Forum-Rechtsberater, ordnet die Sachlage ein. Spielhallenbetreiber müssten davon ausgehen, dass bei der Veräußerung eines Standortes mit beispielsweise drei Verbundspielhallen nur noch eine von ihnen ausgewählte Spielhalle genehmigt werde.

Das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen hat durch Vollzugshinweise vom 15. Juli die Veräußerung von Verbundspielhallen faktisch gestoppt. Das berichtet das Forum der Automatenunternehmer in einem Rundschreiben.

„Bei einem Betreiberwechsel von Spielhallen – etwa durch Veräußerung – benötigt der Erwerber der Spielhallen neue, eigene glücksspielrechtliche Erlaubnisse für die Spielhallen“, erläutert Rechtsanwalt Frank Repschläger, Rechtsberater des Forums.

Vollzugshinweise des Innenministeriums

Mit Vollzugshinweisen vom 15. Juli 2022 habe das Innenministerium Nordrhein-Westfalens jetzt über die Bezirksregierungen die Ordnungsämter darauf hingewiesen, dass die Übergangsvorschrift für Verbundspielhalle nach Paragraf 17a AG GlüStV NRW bei einem erfolgten Betreiberwechsel nicht zur Anwendung kommen könne.

Darin heißt es: „Damit wird klargestellt, dass neue Antragstellerinnen und Antragsteller sich nicht auf diese Norm stützen können. In dem Moment, in dem eine Spielhalle aufgegeben wird, und wenn es durch Verkauf geschieht, ist der Weg zu Paragraf 17a AG GlüStV NRW abgeschnitten.“

Einordnung durch Rechtsanwalt Frank Repschläger

Die Spielhalle werde bei einem Betreiberwechsel nicht ohne Unterbrechung im Sinne der Vorschrift betrieben, auch wenn es zeitlich ohne Unterbrechung stattfinde. Rechtlich stelle sich die Situation laut Repschläger so dar, dass die Spielhalle von der bisherigen Betreiberin oder dem bisherigen Betreiber mit Ablauf des Tages geschlossen wird und am Folgetag neu eröffnet wird.

Das Forum der Automatenunternehmer weist darauf hin, dass die Erlaubnisbehörden an diese Vollzugshinweise gebunden sind. Spielhallenbetreiber müssten daher davon ausgehen, dass bei der Veräußerung eines Standortes mit beispielsweise drei Verbundspielhallen nur noch eine von ihnen ausgewählte Spielhalle genehmigt wird.

Rechtsanwalt Repschläger betont: „Erlaubnisse für die beiden weiteren Spielhallen können nach diesen Vollzugshinweisen nicht mehr ausgestellt werden.“

Vollzugshinweise nicht bindend für Verwaltungsgerichte

Der Rechtsberater des Forum macht aber auch deutlich: Verwaltungsgerichte seien allerdings nicht an solche Vollzugshinweise gebunden. Daher sei abzuwarten, ob und wie sich die Rechtsprechung in NRW in nächster Zeit zu dieser Auffassung positionieren werde.