13.09.2023

Niedersachsen: Spielhallenzertifikate bis Ende September einreichen

Prof. Dr. Florian Heinze

In einem aktuellen Rundschreiben vom Automatenverband Niedersachsen (AVN) und vom Nordwestdeutschen Automatenverband (NAV) erinnert Verbandsjustiziar Prof. Dr. Florian Heinze an aktuelle Fristen für die Einreichung der Zertifikate. In Niedersachsen müssen Spielhallen mit Erlaubnissen nach neuem Recht zertifiziert werden. Dies betrifft Einzelspielhallen mit einer Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) und Doppelspielhallen mit einer (bis zum 31.12.2025 befristeten) Erlaubnis gem. § 18 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 NSpielhG. Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hatte die Frist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023 verlängert.

Einreichen bis spätestens 30. September

„Legen Sie daher – soweit nicht bereits erfolgt – den für Ihre Spielhallen zuständigen Erlaubnisbehörden umgehend und fristgerecht bis spätestens zum 30. September 2023 die für Ihre zertifizierungspflichtigen Spielhallen erteilten Zertifikate vor“, erinnert Heinze. 

Sollten die Zertifikate nicht fristgerecht vorgelegt werden, „erlöschen die für zertifizierungspflichtige Spielhallen erteilten Erlaubnisse (§ 18 Abs. 2 S. 2 NSpielhG). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Vorlagepflicht ist der Eingang des Zertifikats bei der zuständigen Behörde. Wählen Sie daher einen Übermittlungsweg, der Ihnen im Streitfall einen Zugangsnachweis ermöglicht oder lassen Sie sich die fristgerechte Erfüllung der Pflicht zur Vorlage der Zertifikate von der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen. Eine kurze Eingangsbestätigung der Behörde per E-Mail dürfte als Nachweis genügen“, so Heinze.

Alte Spielhallenkonzessionen nicht betroffen

Nicht betroffen hiervon seien laut Heinze Bestandsspielhallen, die noch mit einer (alten) Spielhallenkonzession gem. § 33i GewO und einer (alten) glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV weiterbetrieben werden dürfen. Diese Bestandsspielhallen dürfen – ohne Zertifizierungsnotwendigkeit – bis zum Befristungsende der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis gem. § 24 GlüStV weiterbetrieben werden. 

Heinze: „Denken Sie bei diesen Bestandsspielhallen bitte daran, rechtzeitig vor dem Befristungsende der glücksspielrechtlichen Erlaubnis eine neue Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NSpielhG (sodann: mit Zertifizierungsnotwendigkeit) zu beantragen, damit ein nahtloser Weiterbetrieb auch über das Befristungsende Ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sichergestellt ist. Melden Sie also diese Bestandsspielhallen so rechtzeitig zur Zertifizierung an, dass bei Beantragung einer Folgegenehmigung nach neuer Rechtslage das Zertifikat vorgelegt werden kann. Das Zertifikat ist dem Erlaubnisantrag beizufügen.“ 

Folgende Prüforganisationen sind von der DAkkS akkreditiert und dürfen Zertifizierungen vornehmen: InterCert, TÜV Rheinland Cert und ClarCert.

Für Rückfragen können sich Mitglieder an die Landesverbände wenden.