Niedersachsen: Entwurf zum Niedersächsischen Spielhallengesetz liegt vor
Eine Neuregelung des Spielhallenrechts steht den niedersächsischen Automatenunternehmern bevor. Geschaffen werden soll ein Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG), das alle Vorgaben zum Betrieb von Spielhallen in einem einheitlichen Gesetz bündele, formuliert Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen (AVN) und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbandes (NAV).
Die Fraktionen der SPD und der CDU im niedersächsischen Landtag haben am 14. Dezember 2021 CDU den Entwurf eines niedersächsischen Spielhallengesetzes vorgelegt. Danach werden zukünftig die Regelungen für Spielhallen nicht mehr in einem Ausführungsgesetz zum GlüStV, sondern in einem eigenständigen SpielhG enthalten sein. Das Gesetz soll zum 1. Februar 2022 in Kraft treten, daher wird es voraussichtlich noch im Januar 2022 verabschiedet werden.
Nur noch eine Erlaubnis
Eine wichtige Veränderungen ist, dass der Entwurf vorsieht die bislang benötigen zwei Erlaubisse zum Betreiben von Spielhallen in Niedersachsen, eine Spielhallenkonzession und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, in einer neuen einheitlichen Erlaubnis zusammen zu fassen. (Paragraf 3 Absatz 1 NSpielhG-E). „Die neue Genehmigung i.S.v. Paragraf 3 Absatz 1 NSpielhG-E schließt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Paragraf 24 GlüStV mit ein“, teilt Heinze mit.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser neuen Erlaubnis ist, dass für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ein Zertifikat einer Prüforganisation vorgelegt (Paragraf 4 Satz 1 Nr. 4 NSpielhG-E) und der Antragsteller eine Sachkundeprüfung an der IHK erfolgreich bestanden haben muss (Paragraf 4 Abs.1 Nr. 5 NspielhG-E).
Für jede erlaubte Spielhalle ist mindestens eine Person als Aufsicht vor Ort vorgesehen (Paragraf 6 Satz1 Nr.5 NspielhG-E).
Der antragstellende Betreiber muss zudem sicherstellen, dass der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet ist (Paragraf 6 Abs.1 Nr.6 NspielhG-E).
Verbundspielhallen
Eine weitere wichtige Passagen betrifft Verbundspielhallen. Bisher konnten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bis zu zwei Spielhallen erlaubt werden, wobei die Erlaubnis für die zweite Spielhalle nur bis zum 31. Januar 2022 befristet ist. Laut Paragraf 20 Absatz 4 des aktuellen Entwurfs wird es auch in Zukunft möglich sein für bis zu zwei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex eine glückspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, sofern die Spielhalle am 1. Januar 2020 bestanden hat. Die Erlaubnis für die weitere Spielhalle ist bis längstens 31. Dezember 2025 zu befristen.
„Auf im Auswahlverfahren unterlegene Einzelspielhallen in einem Abstandskonflikt wird der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht erstreckt“, betont Heinze. Der Justiziar betont weiter: „Während bislang glückspielrechtliche Erlaubnisse für Einzelspielhallen ohne Abstandskonkurrenz längstens bis zum 31. Dezember 2025 erteilt werden konnten, können diese jetzt für bis zu zehn Jahre erteilt werden, sodass auch für diese Spielhallen eine langfristige Weiterbetreibbarkeitsperspektive unter neuen Rahmenbedingungen geschaffen wird.“
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass laut Heinze bereits erteilte Erlaubnisse fortgelten und nicht durch eine neue Erlaubnis auf Grundlage des neuen Niedersächsischen Spielhallengesetzes ersetzt oder anderweitig erneuert werden müssen.
Rauchen in niedersächsischen Spielhallen voraussichtlich verboten
Prof. Heinze weist des Weiteren darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Schaffung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes beabsichtigt ist, auch das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz zu ändern. Bislang unterfallen Spielhallen in Niedersachsen dem Nichtraucherschutzgesetz nicht. Dies soll sich ändern, sodass zukünftig das Rauchen in Spielhallen in Niedersachsen unzulässig wird.
Verband appelliert an Unternehmer tätig zu werden
Der AVN rät dringend dazu, „bereits jetzt und damit frühzeitig Anträge auf Erteilung neuer Genehmigungen für zweite Spielhallen aus einem Spielhallenverbund bei den für Sie zuständigen Behörden gemäß Paragraf 20 Abs. 4 i.V.m. Paragraf 3 Abs. 1 NSpielhG-E zu stellen“. Heinze erinnert daran, dass derzeit für zweite Spielhallen aus einem Spielhallenverbund erteilten Erlaubnisse gemäß Paragraf 10e NGlüSpG nur bis zum 31. Januar 2022 befristet sind. Prof. Heinze bereits jetzt Anträge auf Grundlage des Gesetzentwurfs zu stellen – „unabhängig davon, dass derzeit nicht absehbar ist, ob das Gesetz tatsächlich pünktlich in Kraft tritt und ob und gegebenenfalls welche Änderungen an dem Gesetz noch erfolgen werden“.
Bei Fragen rund um die Antragstellung steht Prof. Dr. Florian Heinze unter f.heinze oder Telefon 0511 / 80740830 zur Verfügung. @hlvs.de
Hier kann der Entwurf des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) eingesehen werden.