Neue Werberichtlinie in Kraft getreten
Seit dem 1. Februar ist eine neue Werberichtlinie gemäß Glücksspielstaatsvertrag in Kraft.
Die Werberichtlinie findet auch Anwendung auf das gewerbliche Automatenspiel, das unter den Begriff „Casinospiele“ (Paragraf 2 Absatz 2 Nr. 7) fällt. Die allgemeinen Anforderungen an Werbung für öffentliche Glücksspiele werden in den Paragrafen 3 und 4 definiert. Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige richten und keine unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen der angebotenen Spiele machen. Sie darf auch nicht den Eindruck vermitteln, dass Glücksspiel Problemen wie finanziellen Schwierigkeiten, sozialen Problemen und psychosozialen Konflikten entgegenwirken kann.
Der Schwerpunkt der Werberichtlinie liegt auf den Regelungen der Werbung im Fernsehen und im Internet. Werbung für öffentliches Glücksspiel ist sowohl im Fernsehen als auch im Internet grundsätzlich verboten (Paragrafen 8, 11). Im Kino ist dagegen die Werbung nach 18 Uhr zulässig (Paragraf 9). Die Werbung im Hörfunk ist grundsätzlich erlaubt, sie darf jedoch keine prägenden Elemente enthalten, die auch Bestandteil von Kindersendungen sind (Paragraf 10).
Für Werbungen für gewerbliche Spielstätten gelten zudem als besondere Vorschriften die landesrechtlichen Werbevorgaben in den Spielhallengesetzen und –regelungen der jeweiligen Bundesländer.
Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) erwartet, dass „die Anforderungen der Werberichtlinie im Einzelfall gerichtlicher Klärungen bedürfen“.
Die Werberichtlinie ist unter anderem in dem Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 2013, Nr. 2 vom 31.01.2013 sowie im Allgemeinen Ministerialblatt des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren Nr. 1/2013 vom 30.01.2013 bekannt gemacht worden.