21.01.2003

Neue Vergnügungssteuer-Variante in Köln

Die Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen hat für ein Novum gesorgt.

Mit Inkrafttreten ihrer kommunalen Vergnügungssteuersatzungen zum Jahresbeginn bieten die Städte Köln und Heinsberg Automatenunternehmern eine Wahlmöglichkeit an: Sie können die Abgabe auf ihre Geräte mit Gewinnmöglichkeit entweder wie bisher pauschal zahlen (245 Euro in Spielstätten sowie in Gaststätten 46 Euro für das erste und 61 Euro ab dem zweiten Gerät) oder einen Wirklichkeitsmaßstab als Bemessungsgrundlage wählen.

Wichtig dabei: Geräte, die Weiterspielmarken auswerfen, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit. Das berichtete der Kölner Fachanwalt Frank Repschläger am Rande der IMA. „Eine wirkliche Wahl hat der Unternehmer nicht“, sagt Repschläger. „In Köln beträgt die am Wirklichkeitsmaßstab ausgerichtete Steuer für Spielstättengeräte 12,5 Prozent vom Einsatz, für Geräte in der Gastronomie 7,5 Prozent.“ Dafür könne sich kein Automatenkaufmann entscheiden, weil es den Tod des Geschäftes bedeute, so der Anwalt.

Es sei nämlich ebenfalls per Satzung festgelegt, dass ein Unternehmer für alle seine Geräte im Stadtgebiet dieselbe Variante der Besteuerung wählen muss. Und wer sich für die Abgabenzahlung nach Einsatzhöhe entscheide, dürfe frühestens nach zwölf Monaten zur Pauschalbesteuerung zurückkehren. Er sehe in diesen neuen Satzungen eine gefährliche Entwicklung, betont Frank Repschläger.

„Wirklichkeitsmaßstab steht jetzt erst einmal drin. Da ist ein Pflock eingeschlagen. Wenn kein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sehen die Kommunen, dass bei dieser Variante mehr zu holen ist. Ich befürchte, dass die Städte und Gemeinden mittelfristig in Versuchung geraten könnten, die pauschale Vergnügungssteuer abzuschaffen.“