Negatives Urteil zur IHK-Mitgliedschaft
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Frage der Beitragspflicht zu den Industrie- und Handelskammern (IHK) ein negatives Urteil für unsere Branche gefällt (Aktenzeichen 1 C 19.97). Das Gericht vertritt die Ansicht, dass jeder Automat eine Betriebsstätte darstellt. Das hat zur Folge, dass die Aufstellung des Automaten grundsätzlich auch eine Mitgliedschaft in der jeweiligen IHK erfordert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Veranlagung zur Gewerbesteuer durch Erlass eines Zerlegungsbescheides geregelt wird. In diesen Fällen müssen stets Beiträge an die jeweils zuständige IHK entrichtet werden. Der Bundesverband Automatenunternehmer wird jetzt mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag Gespräche führen. Ziel dabei ist, eine befriedigende Lösung zu finden. Insbesondere bei mehrfacher Beitragsleistung von Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Kammerbezirken.