29.01.2025

NAV verweist auf Fristende und fordert Unternehmer auf, jetzt aktiv zu werden

NAV-Justiziar Prof. Dr. Florian Heinze empfiehlt Betreibern von Doppelspielhallen in Niedersachsen, jetzt aktiv zu werden.

In einem Rundschreiben vom Nordwestdeutschen Automatenverband (NAV) erinnert Verbandsjustiziar Prof. Dr. Florian Heinze an eine wichtige Frist: Das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) „erlaubt den Betrieb von Doppelspielhallen nur bis zum 31. Dezember 2025.“

Antrag sollte jetzt dringend gestellt werden

Durch die Formulierung in § 18 Abs. 4 NSpielhG – „eine erneute Erlaubniserteilung ist nicht zulässig“ – seien die Erlaubnisbehörden daran gehindert, für einen Weiterbetrieb über dieses Jahresende hinaus zwei Erlaubnisse für die im Verbund stehenden Spielhallen zu erteilen. Prof. Heinze empfiehlt den betroffenen Unternehmern, „jetzt kurzfristig den Weiterbetrieb einer Spielhalle aus einem Spielhallenverbund durch Einreichung entsprechender Genehmigungsanträge“ sicherzustellen. Dieser Antrag „sollte jetzt dringend gestellt werden, damit mindestens im Hinblick auf den Weiterbetrieb einer Spielhalle rechtliche Planungssicherheit mit Erteilung der beantragten Erlaubnis hergestellt wird“, so Prof. Heinze weiter.

Wer an dem Weiterbetrieb der zweiten Spielhalle aus dem Verbund interessiert ist, sollte auch für die zweite Spielhalle einen Genehmigungsantrag stellen – aber erst, nachdem die Genehmigung für die erste Spielhalle erteilt wurde. Der NAV-Justiziar geht davon aus, dass diese Genehmigung abgelehnt wird.

Eilantrag auf vorübergehenden Weiterbetrieb

Gegen den Ablehnungsbescheid könne sodann geklagt werden und – soweit ergänzend notwendig und sinnvoll – ein Eilantrag auf Gestattung des vorübergehenden Weiterbetriebs gestellt werden. Prof. Heinze: „Dabei wird man die (mögliche) Verfassungswidrigkeit der Befristungsregelung in § 18 Abs. 4 NSpielhG rügen und insbesondere darauf aufmerksam machen müssen, dass der Gesetzgeber selbst noch im ersten Gesetzentwurf davon ausging, ein Befristungsende erst am 31.12.2028 (und nicht bereits am 31.12.2025) sei eine verhältnismäßige Regelung. Die damalige Gesetzesbegründung liefert hierfür gute Argumente.“

Ergänzend bemühe sich der NAV um eine politische Lösung. Allerdings sei laut Prof. Heinze offen, ob es auch ohne gerichtliche Hilfe gelinge, einen vorübergehenden Weiterbetrieb zweier Spielhallen aus einem Spielhallenverbund über die Frist hinaus zu ermöglichen.

Unternehmer sollten zeitnah abwägen, ob der Versuch des Weiterbetriebs auch der zweiten Spielhalle unternommen werden soll. „Sofern Sie sich dazu entscheiden, sollten Sie kurzfristig die erforderlichen Genehmigungsanträge – zeitlich versetzt – stellen und das notwendige gerichtliche Vorgehen vorbereiten“, so der Verbandsjustiziar. Weitere Unterstützung zum Vorgehen bietet der NAV.