LG Trier: Geldautomat in der Spielhalle begründet keinen Schadensersatzanspruch
Das Anbieten von Glücksspielen verstoße nicht allein bereits deshalb gegen die guten Sitten, weil damit ein Suchtverhalten gefördert und ausgenutzt werden könne. Die Gefahr, die rationale Kontrolle über bestimmte Handlungen zu verlieren, gehöre zur menschlichen Natur. So begründete das Landgericht Trier unter anderem seine Zurückweisung der Schadensersatzforderung eines Spielers gegen einen Spielhallenbetreiber (LG Trier – Az.: 5 O 139/16).
Der Kläger war spielsüchtig und verlangte von dem Spielhallenbetreiber seine in den letzten Jahren dort verspielten Einsätze zurück, berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr. Da sich in der Spielhalle ein Geldautomat der Postbank befand, sah der Kläger einen Verstoß gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG), das dazu führe, das er seine verlorenen Spielbeiträge zurückfordern könne.
Das Gericht hat den Anspruch abgelehnt. Ein Verletzung des ZAG sei nicht ersichtlich, denn der Geldautomat sei ordnungsgemäß von der Postbank betrieben worden. Auch die eigentliche Auszahlung sei ohne Beanstandungen geschehen. Der Kläger beanstande, dass der Automat direkt in der Spielhalle aufgestellt worden sei. Das ZAG treffe jedoch keine Regelungen, an welchen Orten Zahlungsdienste in welcher Form angeboten werden dürften und wo nicht. Auch sei nicht erkennbar, dass durch das Aufstellen des Geldautomaten gezielt die Spielsucht der Betroffenen ausgenutzt werden sollte.