20.09.2018

Kündigung wegen Abbaus einer Hierarchieebene

Den Arbeitgeber trifft eine höhere Darlegungslast, wenn die unternehmerische Entscheidung den Abbau einer Hierarchieebene mit der Neuverteilung der Aufgaben auf andere Arbeitnehmer zur Folge hat und die Entscheidung zur Kündigung eines Stelleninhabers führt.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Maschinenbauingenieurs und Fertigungsleiters entschieden, der eine betriebsbedingte Kuündigung erhalten hatte (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 09. November 2017; Az.: 4 Sa 222/16).

Erhöhte Darlegungslast

In seiner Begruündung weist das Gericht darauf hin, dass unternehmerische Entscheidungen im Normalfall nur daraufhin überprüft würden, ob sie willkürlich oder offenbar unsachlich seien und ob sie tatsaächlich umgesetzt würden. „Allerdings trifft den Arbeitgeber eine höhere Darlegungslast, wenn die unternehmerische Entscheidung wie hier den Abbau einer Hierarchieebene mit der Neuverteilung der Aufgaben auf andere Arbeitnehmer zur Folge hat und die Entscheidung zur Kündigung eines Stelleninhabers führt. Der Arbeitgeber muss dann konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss- im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast - die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können“ heißt es in der Urteilsbegründung.

Für das Gericht sei die Entscheidung des Arbeitgebers nicht zu beanstanden, da dem Kläger kaufmännische Qualifikationen fehlten und dieser als Ingenieur weder als Betriebsleiter noch als Supply-Chain-Manager einsetzbar sei. Die Küdigung sei daher wirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.