14.03.2022

Justiziar des Ostverbandes mit Teilerfolg in der Hansestadt Rostock

RA Hendrik Meyer, Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, mit guten Nachrichten für die Unternehmer in der Ostsee-Metropole Rostock.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat diversen Eilanträgen wegen Schließungsverfügungen der Hansestadt Rostock gegen Spielhallenbetriebe stattgegeben (Beschlüsse vom 10.03.2022), erklärt der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland in einem aktuellen Rundschreiben. 

"In verschiedenen vor dem Verwaltungsgericht Schwerin durch die Kanzlei unseres Justiziars Rechtsanwalt Hendrik Meyer geführten Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Schwerin in mehreren Beschlüssen vom 10.03.2022 (so z.B. Az.: 3 B 259/22 SN) den gestellten Anträgen gegen Untersagungsverfügungen der Hansestadt Rostock für Spielhallenbetriebe stattgegeben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in diesen Entscheidungen festgestellt, dass die jeweils eingelegten Widersprüche gegen die angefochtenen Untersagungsverfügungen der Hansestadt Rostock für verschiedene Spielhallenbetriebe aufschiebende Wirkung haben und ebenso diese Wirkung der Widersprüche gegen die Zwangsgeldandrohung in diesen Bescheiden angeordnet worden ist", führt der Verband aus. 

Im Wesentlichen werden diese Beschlüsse damit begründet, dass die von der Hansestadt Rostock in den Untersagungsverfügungen benannten Rechtsgrundlagen unzutreffend sind und ein Fall des so genannten faktischen Vollzuges vorläge.

Verwaltungsgericht Schwerin: "Dies ist unzutreffend"

Rechtsanwalt Hendrik Meyer: "Die Hansestadt Rostock stützte sich in ihren Verfügungen auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV 2021 und meinte, dass diesbezüglich Widerspruch beziehungsweise Klage keine aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügungen gegen Spielhallenbetriebe entfalten würden und deshalb eine Anordnung des Sofortvollzuges nicht notwendig sei. Dies ist unzutreffend; auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Schwerin, weil durch § 2 Abs. 3 GlüStV 2021 diese Regelung gerade nicht für Spielhallen für anwendbar erklärt wurde."

Weiter führt der Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland aus: "Die insofern notwendig zu stellenden Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung hatten darüber hinaus auch deshalb in der Sache Erfolg, weil ein Fall des so genannten faktischen Vollzuges vorläge und entgegen der Begründung der Bescheide der Hansestadt Rostock und deren Rechtsbehelfsbelehrung kein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs zu Grunde läge und es an einer behördlichen diesbezüglichen Anordnung des Sofortvollzuges nebst Begründung fehle."

RA Hendrik Meyer resümiert: "Dies stellt zunächst einen nicht unwesentlichen Teilerfolg dar. Allerdings erfolgte aus den vorgenannten Gründen keine inhaltliche Prüfung der in den Eilanträgen vorgetragenen Sach- und Rechtsargumente. Eine solche entscheidungstragende inhaltliche Prüfung wäre in einem neuen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dann durch das VG Schwerin vorzunehmen, wenn die Hansestadt Rostock nachträglich die sofortige Vollziehung seiner Bescheide anordnen würde."

Dies bleibe zunächst abzuwarten.