Internetcafés brauchen Spielstättenkonzession
Wer ein Internetcafé betreiben will, braucht dazu nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin eine Spielstättenkonzession (Az. OVG 1 S 55.02, OVG 1 S 67.02). Damit hat das Gericht in zweiter Instanz eine Beschwerde von zwei Unternehmern zurückgewiesen, deren Betriebe geschlossen wurden.
Auch wenn die Internetterminals nicht in erster Linie für Spiele genutzt würden, müsse eine solche Erlaubnis vorliegen, teilte das Gericht mit. Nachdem bei Überprüfungen von Internetcafés in Berlin Kinder und Jugendliche angetroffen worden seien, die Computerspiele gespielt hätten, hatten die zuständigen Wirtschaftsämter die Schließung der Cafés verfügt. Begründung: Es handele sich um genehmigungsbedürftige Spielstätten, für die eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt worden sei.
Laut dem erstinstanzlichen Entscheid seien Computer dann als Spielgeräte anzusehen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielstätte.
Dazu die Richter des Oberverwaltungsgerichts: 'Ein multifunktional verwendbares Gerät wie ein Computer sei schon dann unter § 33 i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu fassen, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt sei, als Unterhaltungsspielgerät genutzt zu werden.'
Den Einwand, bei den geschlossenen Internetcafés seien die Computer vor allem fürs Surfen im Internet und nicht hauptsächlich für Spiele genutzt worden, ließen die Richter nicht gelten.
'Ließen die aufgestellten Geräte sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zu, so komme es nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem oder zu einem anderen Zweck verwendet würden', erklärte das Gericht. Alleine der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offen stünden, führe 'zu der Annahme eines zumindest spielstättenähnlichen Betriebes'.
Die Anziehungskraft der Spielmöglichkeiten, die sich durch die vernetzten Rechner in Internetcafés ergebe, entspreche eben dem, was der Gesetzgeber bei der Einführung der entsprechenden Regelungen zum Jugendschutz im Sinn gehabt habe, argumentierten die Richter.