13.09.2012

Hessen-Verband gibt Beispiel für Befreiungsantrag

Der HMV gibt seinen Mitglieder einen Beispielantrag an die Hand, mit dem eine Befreiung gemäß Paragraf 15 Absatz1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz formuliert werden kann.

In einem aktuellen Mitglieder-Rundschreiben liefert der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV) einen Beispielantrag auf Befreiung vom Hessischen Spielhallengesetz in Bezug auf die Namensgebung von Spielstätten und Fortführen des Firmenemblems.

Rechtsanwältin Christel Sondermann zeigt den hessischen Verbandsmitgliedern exemplarisch auf, wie sie einen Antrag auf Befreiung gemäß Paragraf 15 Absatz 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz an ihr zuständiges Ordnungsamt formulieren können.

Dieser Befreiungsantrag hat zum Inhalt, die angestammte Werbeanlage, Firmenbezeichnung und -emblem auch weiterhin zu führen, indem die Unternehmer unter anderem auf die Baugenehmigung und die Kosten der Werbeanlage hinweisen. Die Befreiung ist mit der Vermeidung einer unbilligen Härte begründet.

Die Unternehmer müssen diesen Beispielantrag laut Rundschreiben auf ihre örtlichen Verhältnisse anpassen.

Das Hessische Spielhallengesetz schreibt ab dem 1. Oktober vor, dass nur noch der Begriff „Spielhalle“ verwendet werden darf.

Weitere Informationen erhalten Sie vom HMV.