06.04.2005

Hessen: Token-Spielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden

„Vorläufig ist in Hessen die Frage der Zulässigkeit der Aufstellung von Token-Spielgeräten geregelt: Sie dürfen nicht aufgestellt werden“, so Michael Wollenhaupt.

Der 1. Vorsitzende des Hessischen Münzautomaten-Verbandes beschreibt damit die Auswirkungen, eines Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) zum Thema Fungames. Genauer zur Ausgabe von Weiterspielmarken beziehungsweise Token an Unterhaltungsspielgeräten (VGH Beschluss vom 23. März 2005, Az.: 11 TG 175/05).

Die hessischen Verwaltungsrichter halten darin die Aufstellung von Spielgeräten mit Weiterspielmarkenausgabe („Token-Spielgeräte“) für unzulässig. Ihre Begründung: Bei der Ausgabe von Weiterspielmarken handele es sich nicht um die bloße Gewährung von Freispielen, sondern um einen Geldgewinn. Deshalb dürfe die Stadt Kassel auch die Betreiber von Spielstätten dazu auffordern, die Spielgeräte zu entfernen.

Es handelt sich bei der Entscheidung des VGH um ein Eilverfahren, also eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage. Die endgültige Klärung wird ein Hauptsacheverfahren bringen, das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Mit einer Entscheidung wird noch im Laufe dieses Jahres gerechnet.

„Auch wenn es sich um eine vorläufige Entscheidung handelt, können die Behörden in Hessen bereits jetzt auf Grundlage dieses Beschlusses die Entfernung der Token-Spielgeräte verlangen“, betont Wollenhaupt.

Der 1. Vorsitzende rät aus diesem Grund, die Fungames entweder so umzurüsten, dass die Ausgabe und Annahme von Weiterspielmarken nicht möglich ist, oder aber die Geräte zu entfernen.