Hessen erlässt Ausführungsbestimmungen für konkurrierende Spielhallen
Das Hessische Wirtschaftsministerium hat Ausführungsbestimmungen veröffentlicht, wie die zuständigen Behörden bei konkurrierenden Spielhallen, also bei Unterschreitung des Mindestabstands von 300 Metern, eine Auswahlentscheidung zu treffen haben. Darauf macht Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des Fachverbandes Spielhallen (FSH) aufmerksam.
Ab dem 1. Juli kommenden Jahres benötigt jede Spielhalle in Hessen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Hessischen Spielhallengesetz. Diese soll versagt werden, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren anderen Spielhallen steht (Mehrfachkonzession), und wenn zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie unterschritten wird.
Kommunen sind am Zug
"Dies bedeutet, dass im Falle einer Mehrfachkonzession in Hessen neben dem Antrag auf Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zwingend auch ein Härtefallantrag, beziehungsweise ein Ausnahmeantrag zu stellen ist", betont Hilbert.
Bei Einfachkonzessionen war bei Unterschreitung des Mindestabstandes zu einer konkurrierenden Spielhalle bislang unklar, wer Anspruch auf Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat. Hierzu stelle das Hessische Wirtschaftsministerium nunmehr klar, dass die durch den Gesetzgeber hervorgerufene Konkurrenzsituation dahingehend zu lösen sei, dass zunächst jede Kommune ein eigenes Auswahlschema erstelle. Im Rahmen dieses „Wägungsschemas“ seien Auswahlkriterien wie die Qualität der Betriebsführung (z.B. Anzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren, Anzahl der Jugendschutzverfahren, ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern), der Abstand zu Jugendeinrichtungen, das Umfeld des Spielhallenstandortes, das Alter des Spielhallenstandortes und die planungsrechtlichen Zielsetzungen der Gemeinde zu berücksichtigen.
Erwerbsmöglichkeit belassen
Daneben solle auch berücksichtigt werden, ob ein Unternehmer nur einen oder mehrere Standorte in der Kommune betreibe, um möglichst vielen Spielhallenbetreibern eine Erwerbsmöglichkeit zu belassen.
Nach Ausarbeitung der Auswahlkriterien sollen die Gemeinden alle Spielhallenbetreiber in einer Konkurrenzsituation anschreiben und ihnen eine Ausschlussfrist für den Erlaubnisantrag nach § 9 HessSpielHG sowie die „gemeindeintern“ festgelegten Auswahlkriterien mitteilen. Außerdem seien die Auswahlkriterien öffentlich bekanntmachen. Nach Prüfung und Auswertung sämtlicher Anträge soll die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung treffen.
"Dies bedeutet, dass in Hessen jede Kommune zunächst ein Auswahlschema erstellen und dieses den betroffenen Spielhallenbetreibern zukommen lassen muss" unterstreicht Hilbert. "Selbstverständlich kann jeder Spielhallenbetreiber in Hessen bereits heute einen Antrag auf Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis bei der für ihn zuständigen Behörde stellen. Sobald die Auswahlschemata vorliegen, können Nachweise bezüglich der konkreten Kriterien sowie Härtefall- und Ausnahmeanträge nachgereicht werden."