22.10.2003

Hamburger Verfassungsgericht torpediert Online-Roulette

Für die Hamburger Verfassungsrichter ist das Online-Roulette nicht mit dem Spielbankgesetz vereinbar.

Die Zulassung des Online-Roulette ist nicht mit dem Spielbank-Gesetz vereinbar! Entsprechende Normen für die öffentliche Spielbank in Hamburg sind nichtig. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht heute entschieden. Es hat damit dem Normenkontrollantrag von 50 Mitgliedern der Bürgerschaftsfraktionen von GAL und SPD stattgegeben.

Gegenstand des Verfahrens war die Änderung der Spielordnung vom 28. Mai 2002. Mit dieser hatte der Senat das Online-Roulette in den Kreis der zugelassenen Spiele aufgenommen. Die Antragsteller haben dagegen die Ansicht vertreten, die Änderung der Verordnung sei nicht mit dem höherrangigen Spielbankgesetz vereinbar und daher nichtig.

Denn dieses Gesetz gehe davon aus, dass das Spiel in den Räumen der Spielbank unter gleichzeitiger Anwesenheit von Personal und Spielenden durchgeführt werde. Nur auf diese Weise sei die wirksame Überwachung des Glücksspiels zu gewährleisten.

Dieser Argumentation pflichtete das Hamburgische Verfassungsgericht bei. In der Tat weise das Online-Spiel eine deutlich niedrigere Zugangsschwelle für den potenziellen Teilnehmer auf, die Kontrolle des Spielers und seines Spielverhaltens sei kaum möglich.

Nach dieser Entscheidung hat es nun die Bürgerschaft von Hamburg – das Stadtparlament – in der Hand, durch eine gesetzliche Regelung über die Zukunft des Online-Roulette zu entscheiden.