Hamburger Automaten-Verband: „Klagen erscheinen gegenwärtig wenig erfolgversprechend“
„Juristische Anstrengungen von Gastronomieaufstellern und Spielhallenbetreibern gegen den Teil-Lockdown erscheinen gegenwärtig wenig erfolgversprechend“.
Dies teilt der Hamburger Automaten-Verband (HAV) in einem Rundschreiben mit.
Der Verband weist zudem darauf hin, „dass bisher in keinem Bundesland hinsichtlich der Schließung von Gaststätten und Spielhallen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, die den diesbezüglichen Teil-Lockdown als rechtswidrig bewertet“.
Auch die von der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg zwischenzeitlich zugunsten der Betreiberin eines Fitnessstudios erlassene einstweilige Anordnung, wonach diese ihren Betrieb nicht schließen müsse, sei zwischenzeitlich durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Beschwerdeverfahren kassiert und die verordnete Betriebsschließung nach vorläufiger Einschätzung als rechtmäßig bewertet worden.
Oberverwaltungsgerichte bestätigen Rechtmäßigkeit des Teil-Lockdowns
„Vor diesem Hintergrund scheinen denn auch eventuelle juristische Anstrengungen von Gastronomieaufstellern und Spielhallenbetreibern gegenwärtig wenig erfolgversprechend“, verlautbart der HAV. Sobald sich die diesbezügliche Einschätzung ändere, werde der Verband seine Mitglieder unverzüglich informieren.
Eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November reiht sich in die bereits von anderen Obergerichten gefällten Entscheidungen ein, die alle die Rechtmäßigkeit des Teil-Lockdowns bestätigen. Die Richter in Bautzen bestätigten, dass die Öffnung und das Betreiben von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen verboten bleibe. Zuvor hatte das Gericht entsprechende Entscheidungen zu Fitnessstudios und Gastronomie getroffen.