Hamburg: Senat darf Regelungen ohne Parlamentsbeschluss erlassen
Die Hamburger Bürgerschaft hat am 13. Juli die Änderung von Paragraf 9 des Hamburgischen Spielhallengesetzes beschlossen. Darauf weist der Hamburger Automaten Verband (HAV) hin. Bei der Änderung geht es darum, rechtliche Grundlagen für die Umsetzung derjenigen Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes zu schaffen, die ab dem 1. Juli 2017 greifen, vor allem für die glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Rechtsverordnung
Mit der Änderung wird der Senat ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten zur Erteilung der ab 1. Juli 2017 notwendigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis regeln soll. Hierzu gehört „insbesondere“ den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis gestellt werden muss, ferner diejenigen Unterlagen zu benennen, die bei der Antragstellung eingereicht werden müssen.
Die Aufzählung ist laut HAV-Vorsitzendem Gundolf Aubke nicht abschließend. Darauf weise das Wort "insbesondere" hin. Auf jeden Fall werde der Senat ermächtigt, ohne Zustimmung der Bürgerschaft Vorschriften zu erlassen, die die Existenz der Aufstellunternehmen entscheidend beeinflussen.
"Unabhängig davon, ob diese Regelungen rechtlich haltbar sind oder nicht, müssen Sie sich auf die Einhaltung der zu erwartenden Formalien schon jetzt einstellen" wendet sich Aubke an die Mitglieder seines Verbandes. "Hierzu haben wir mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie sich insbesondere um die Klärung der Frage bemühen müssen, seit wann es eine Spielstätte an dem Ort Ihres Unternehmens gibt und zwar unabhängig davon, seit wann Sie diese Spielstätte betreiben."
Spielstättenalter ermitteln
Hierzu sei es unerlässlich, sowohl die Akten im Verbraucherschutzamt (Konzessionsverfahren), als auch im Bauamt (Baugenehmigung / Nutzungsänderungsgenehmigung) einzusehen um festzustellen, seit wann an diesem Standort eine Spielstätte betrieben werde.
Diese Vorarbeiten duldeten keinen Aufschub, betont der HAV-Vorsitzende. Die Akteneinsicht müsse mit dem jeweiligen Amt vereinbart werden, was eine gewisse Zeit dauere. Nach den Erfahrungen mit ähnlichen gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern müssten die Unternehmer damit rechnen, dass durch Rechtsverordnung eine relativ kurze Frist zur Beibringung von Unterlagen gesetzt werde.
Offen sei derzeit die Frage, ob durch Rechtsverordnung auch festgelegt werde, welche Einzelkriterien bei der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – über die Erfordernisse des Spielhallengesetzes hinaus – erfüllt sein müssen. Dies gelte beispielsweise für die Vorlagen von Gewerberegister- und Bundeszentralregisterauszügen, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, IHK-Schulungsnachweis und allgemeine Berücksichtigung von Verstößen gegen das Spielhallengesetz oder sonstige Vorschriften.
"Genauere Informationen erhalten Sie nach der Veröffentlichung der Rechtsverordnung", erklärt Aubke. "Die Wirtschaftsbehörde beabsichtigt aber, alle Spielhallenbetreiber im Vorwege anzuschreiben und alle relevanten Informationen über das Erlaubnisverfahren mitzuteilen."