14.12.2001

Guter Rat: Testament bei Gericht hinterlegen

Was geschieht, wenn ein Testament nicht aufgefunden wird? Das Oberlandesgericht Zweibrücken urteilte kürzlich in einem entsprechenden Fall (Aktenzeichen 3 W 272/00). Ein Unternehmer hatte mit privatschriftlichem Testament seinen Neffen zum Alleinerben eingesetzt. Das Testament wurde allerdings nach dem Tode des Erblassers nicht mehr aufgefunden. Es meldeten sich eine Reihe von möglichen Erben zweiter Ordnung. Diese argumentierten, das Testament sei deswegen nicht aufzufinden, weil der Erblasser es durch Vernichtung widerrufen habe. Beweisen konnten dies die selbst ernannten Erben nicht. Das Gericht widersprach dieser Auffassung deutlich. Es sei Sache der Erben zweiter Ordnung, den Widerruf des Testaments durch Vernichtung zu beweisen. Es müssten wenigstens Indizien für eine Willensänderung des Erblassers vorliegen. Damit es im Erbfall keine teuren Prozesse wegen verloren gegangener Testamente gibt, wird empfohlen, Testamente beim Nachlassgericht zu hinterlegen.