GmbH-Gesellschafter haftet voll als Bürge
Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, der sich für die Schulden seiner Gesellschaft verbürgt, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, die Bürgschaft überfordere ihn auf krasse Weise und sei daher sittenwidrig. Das Kammergericht (KG) Berlin wies mit seinem Urteil vom 11. Juni (Aktenzeichen 22 W 17/01) die Beschwerde eines GmbH-Geschäftsführers ab, der aufgrund seiner Bürgschaft zur Zahlung der Gesellschaftsschulden verurteilt worden war. Der GmbH-Gesellschafter hatte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen. Dieser hatte in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass Bürgschaften sittenwidrig sein können, wenn die verbürgte Schuld den Bürgen erkennbar krass überfordere. Mit dieser Rechtsprechung zielte der BGH auf offensichtlich vermögenslose Familienmitglieder des Schuldners ab, die weder ein wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe hatten, noch nach ihren eigenen Einkommensverhältnissen in der Lage waren, den Kredit jemals zurückzuzahlen. Nach Ansicht des Kammergerichts lassen sich diese Urteile nicht auf einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter übertragen. Dieser verfolge mit der Übernahme der Bürgschaft in der Regel eigene wirtschaftliche Interessen. Außerdem könne er das Geschick der GmbH selbst steuern und kontrollieren.