GmbH braucht Aufstellerlaubnis

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg noch einmal bestätigt, dass eine Aufstellerlaubnis gemäß Paragraf 33c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) auf die GmbH ausgestellt sein muss, wenn diese selbst das Automatenaufstellgeschäft betreibt. Es reicht nicht aus, wenn der Geschäftsführer persönlich über eine solche allgemeine Aufstellerlaubnis verfügt (Beschluss vom 20. Januar 2004, Az.: 1 Bf 387/03).
Das Forum für Automatenunternehmer in Europa weist in diesen Zusammenhang darauf hin, dass bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zwingend darauf zu achten ist, dass sämtliche gewerberechtlich Erlaubnisse für die neue Gesellschaft neu eingeholt werden. Gleiches gilt auch, wenn eine OHG oder KG zu einer GmbH wird.
„Wird dieser Schritt nicht vollzogen, betreibt die GmbH das Automatenaufstellunternehmen ohne die erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse und läuft Gefahr, dass eine Gewerbeuntersagungsverfügung angeordnet wird“, so das Forum.