01.10.2015

Glücksspielstaatsvertrag: Länder in der Bredouille

(Foto: Thorben Wengert/pixelio)

Nach einer am Mittwoch in München veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag ist die Beschränkung der Sportwettenkonzessionen auf 20 Anbieter mit der Verfassung des Freistaats vereinbar. Nicht vereinbar wäre es allerdings, würden die Ministerpräsidenten diese Anzahl durch einen Beschluss nachträglich ändern.

Dies ist vor allem bemerkenswert, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Land Hessen im Mai verpflichtet hatte, die angekündigte Erteilung von Sportwettkonzessionen an 20 ausgewählten Bewerber zurückzustellen, nachdem ein nicht berücksichtigter Anbieter geklagt hatte. Die Wiesbadener Richter hatten Intransparenz und Rechtsfehler des Vergabeverfahrens gerügt. Sie ließen Beschwerde gegen ihren Beschluss zu, eine Entscheidung des dann zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht aber noch aus.

Hessens Innenminister Peter Beuth hatte als Reaktion auf das Wiesbadener Urteil gefordert, den Glücksspielstaatsvertrag zu ändern. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, sei keine quantitative Lösung sinnvoll, sondern eine qualitative. Damit stand die Idee im Raum, die zahlenmäßige Beschränkung auf 20 Konzessionen zu kippen und jedem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen, der die Anforderungen erfüllt.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diesen Überlegungen nun einen Riegel vorgeschoben. Um den Vorschlag des Hessischen Innenministers umzusetzen, würde ein Federstrich der Ministerpräsidenten nicht ausreichen. Der gesamte Glücksspielstaatsvertrag müsste neu verhandelt und unterzeichnet werden.