GGL: Netzsperre illegaler Glücksspielseiten aufgeschoben
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) (GGL) eine Schlappe versetzt: Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (AZ: 6 B 11175/22.OVG) erklärte das OVG, dass für die von der GGL angestrebte Netzsperre keine Rechtsgrundlage bestehe.
Offensichtlich rechtswidrig
Das noch relativ neue Instrument der Netzsperre zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels hatte die GGL im vergangenen Jahr zunächst gegen die Webseiten der Lottoland Gruppe initiiert. In dem aktuellen Verfahren geht es sogar um zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta. Ein Telekommunikationsanbieter aus Rheinland-Pfalz erhob gegen den Bescheid der GGL Klage. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Koblenz den Eilantrag des Telekommunikationsanbieters abgelehnt hatte, änderte das OVG die Entscheidung und ordnete die Aufschiebung der Sperre an.
Die Begründung der Richter: Die Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig und könne auch nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Zwar könne die GGL nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbiete ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt.
„Dämpfer für die GGL“
Bei dem Access-Provider handele es sich nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, da dieser die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) kommentierte die Entscheidung auf seiner Internetseite: „Auch wenn das Hauptsacheverfahren noch aussteht, ist der Beschluss zunächst rechtskräftig. Für die Vollzugsabteilung der GGL dürfte dies ein Dämpfer sein.“
Zudem verwies der DSWV auf das Vorgehen von illegaler Sportwettenanbeiter, die nach der Sperrung der Domain die Domain-Adresse nur geringfügig ändern. „Wer dann einen bereits gesperrten Domain-Namen eingibt, findet schnell zur derzeit aktiven Website des jeweiligen Anbieters“, so der DSWV und betont, dass der Schwarzmarkt nicht ausschließlich mit dem repressiven Instrumentarium des Ordnungsrechts bekänpft werden kann. Zugleich bedarf es eines attraktiven legalen Gegenangebots, das aktiv beworben werden muss.