01.03.2002

Gestaltung von Darlehensverträgen

Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist ihr und nicht dem Gesellschafter der Zinsertrag zuzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen I R 97/00) entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Aktiengesellschaft einer GmbH, an der sie über eine Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt war, zinslose Darlehen gewährt. Die GmbH erzielte durch die Anlage der Darlehensbeträge Zinserträge in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro. Bereits bei Gewährung der Darlehen stand fest, dass die GmbH auf die Tochtergesellschaft verschmolzen werden sollte. Durch diese Handhabung gingen Verlustvorträge der GmbH in Höhe von 5,5 Millionen Euro unter.

Eine derartige Handhabung - so der BFH - sei auch nicht als so genannter Gestaltungsmissbrauch anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Verlagerung der Erträge auf die Gesellschaft dazu diene, den Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs zu verhindern.