Gaststätten in Hessen dürfen Sportwetten vermitteln
Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden, dass Gaststätteninhaber in Hessen Sportwetten vermitteln dürfen.
In seinem Urteil hob das Gericht ein Verbot der Stadt Kassel auf (Az.: 4 K 692/11.KS). Ein Gaststättenbesitzer hatte laut Frankfurter Allgemeiner Zeitung ohne Erlaubnis einen Sportwetten-Terminal aufgestellt, mit dem Gäste im Internet Seiten internationaler Wettunternehmen aufrufen konnten.
Die Stadt Kassel als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde untersagte dem Kläger daraufhin die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach Paragraf 284 des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Nach erfolglosem Widerspruch legte der Gaststätteninhaber im Jahr 2007 Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung ein, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 und 1. Juni 2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das Verwaltungsgericht nun zu seinen Gunsten entschieden.
Verstoß gegen EU-Recht
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsge-richtshof beantragt werden. Das Aktenzeichen lautet: 4 K 692/11.KS.