FSH: Erlaubnisanträge für Bestandsspielhallen in Hamburg bis zum 1. Dezember 2016 stellen
Bekanntlich fordert die Hansestadt Hamburg in einer zusätzlichen Verordnung zum Spielhallengesetz, dass für Bestandsspielhallen der notwendige Erlaubnisantrag bis 1. Dezember bei dem jeweils zuständigen Bezirksamt gestellt werden muss.
Dabei ist wichtig, dass der Antrag nur dann fristgerecht eingegangen ist, wenn dieser der Behörde vollständig (!) zum 1. Dezember 2016 vorliegt. Weiter verweist Dr. Damir Böhm in einem juristischen FSH-Rundschreiben auf die Vielzahl der einzureichenden Unterlagen – im folgenden eine längere Auflistung:
"Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses, Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bei juristischen Personen, Bescheinigung in Steuersachen des allgemeinen Finanzamtes, Bescheinigung in Steuersachen hinsichtlich der Spielvergnügungsteuer des Finanzamtes für Verkehrssteuern und Grundbesitz oder einer entsprechenden Dienststelle, Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepasses mit Meldebescheinigung, Sachkundenachweis nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 HmbSpielhG (dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden), Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die zum Spielbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten, Kopie der Baugenehmigung einschließlich Lageplan beziehungsweise Grundriss über die zum Spielbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten mit Quadratmeterangabe der dem Spielbetrieb dienenden Grundfläche, Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige bezüglich des Betriebs einer Spielhalle an dem Standort, Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle für diesen Standort, Bauabnahme bezüglich der Nutzung der Räume zum Zweck des Betriebs als Spielhalle, Baugenehmigung bezüglich Bau, Umbau oder Nutzung der Räume zum Zwecks des Betriebs als Spielhalle, Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für den Ort der Spielhalle, Steuerbescheinigungen über den Spielhallenbetrieb oder die Spielgerätesteuer."
Weitere "vorzügswürdige" Unterlagen
Die Unterlagen des § 6 SpielhWeiterbetrErlVO sind nicht zwingend, jedoch von der Behörde für die Beantragung eines Härtefalls als vorzugswürdig qualifiziert:
"Unterlagen über Vermögensdispositionen im Zusammenhang mit der Spielhalle wie zum Beispiel Kredite, Kaufverträge, Pachtverträge, Leasingverträge, Mietvertrag für die Spielhalle, Rechnungen für Renovierungs- und Umbaukosten, Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben seit der Investition wie zum Beispiel Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbücher, Steuerbescheide, Unterlagen über Abschreibungen seit der Investition mit Hinweis auf die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen jeweilig zugrunde gelegten Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Abschreibung für Abnutzung), Unterlagen über wirtschaftliche Folgen der Schließung der Spielhalle für die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise den Erlaubnisinhaber wie zum Beispiel Darlegung der Vermögenssituation, der rechtlichen und tatsächlichen Abhängigkeiten, der Abschreibungsmöglichkeiten bei Verlusten, Umnutzungsmöglichkeiten."
Der Appell von Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm: "Sollten Fragen hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen bestehen, so ist es ratsam, sich schnellst möglich an die Sachbearbeiter der zuständigen Bezirksämter zu wenden."