Falscher Auskunft geglaubt: Geldbuße
Ein Betreiber eines Sportwettbüros in Westfalen muss wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz in NRW ein Bußgeld von 100 Euro zahlen. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nach einer Beschwerde des Betroffenen entschieden (Az.: III-3 RBs 81/12). Das Amtsgericht Bielefeld hatte ihn zuvor noch zu 150 Euro verurteilt.
In dem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal waren vom Betreiber Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen worden.
Das OLG führte aus, das Sportwettbüro falle unter das gesetzliche Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte.
Der Betreiber berief sich auf eine amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst würden.
Nach Ansicht der Richter am OLG entschuldige es ihn nicht, dass er fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen.