Europäischer Gerichtshof berät über Glücksspiel
Gleiches Recht für alle oder darf der Staat beim Spiel private Anbieter aussperren? Diese Frage wird der Europäische Gerichtshof beantworten müssen. Anlass ist eine Klage der finnischen TCL, die von Gerichten des skandinavischen Staates wegen illegalen Betreibens von Geldspielautomaten verurteilt worden war. In Finnland dürfen nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts Spielbanken und Spielautomaten betreiben. Alleiniger Inhaber einer Lizenz fürs Spiel ist die RAY, ein Zusammenschluss von 96 Verbänden aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Nach Auffassung des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof sei zu überprüfen, ob derartige Beschränkungen nicht gegen den verbürgten freien Waren- und Dienstleistungsverkehr verstoße. Im Rechtsgutachten für Europas oberste Richer kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass Spielautomaten Waren sind und das Betreiben der Geräte eine Dienstleistung ist. Der Staat dürfe diese Freiheiten nur einschränken, wenn ein übergeordnetes Gemeinwohl wie etwa Schutz vor Geldwäsche oder organisierter Kriminalität anders nicht durchsetzbar sei. Genau das wird vom Gutachter jedoch bezweifelt. Denn Niederlande, Deutschland und Portugal zeigten, dass auch von Privaten die Dienstleistung Spiel erbracht werden könnte. Und zwar in einer Art und Weise, die nicht gegen ein öffentliches Interesse verstoße. Dies könne durch Kontrollen der privaten Spiel-Anbieter sichergestellt werden.