EuGH-Urteil zu Bargeldabhebungen in Spielhallen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. März 2018 ein Urteil (Az. C-568/16) zur Bargeldabhebung in Spielhallen verkündet. Das teilt Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA), in einem BAdirekt-Schreiben mit.
Dem Urteil zufolge, sei ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein Zahlungsdienst im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie. Allerdings nur, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickele und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränke, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.
BA rät zur Vorsicht
Die EuGH-Entscheidung geht auf ein Strafverfahren gegen ein baden-württembergisches Automatenunternehmen zurück. Zum Hintergrund: Das Unternehmen gewährte Kunden der Spielhalle über einen Wechsler die Möglichkeit, mit EC-Karte und PIN Bargeld abzuheben. Die zuständige Staatsanwaltschaft sah in diesem Vorgang eine strafbare Handlung, da ihrer Auffassung nach die Spielhalle Zahlungsdienste ohne Erlaubnis erbringe und beantragte, die gut geschriebenen Beträge dem Verfall zu unterwerfen. Nach dem Gang durch die Instanzen, sah der EuGH das Verhalten des Unternehmers im Hinblick auf EC-Cash nicht als Zahlungsdienst.
Trotz der positiven Entscheidung ist die Verwendung von EC-Cash laut Stephan Burger dennoch risikobehaftet. Der BA rät hinsichtlich einer Bargeldausgabe in Spielhallen zu großer Vorsicht. Denn: Zum einen wurde das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) im Juli 2017 neu gefasst, zum anderen sei die die Verwendung von EC-Cash in zahlreichen Bundesländern durch die jeweilige länderspezifische Spielhallenregelung in jeder Form untersagt.
Die Ausführungen des am Verfahren beteilgten Rechtsanwaltes Rolf Karpenstein können Sie hier nachlesen. Das Urteil des EuGH steht hier bereit.