Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen vor dem BGH: Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH
In einer Pressemitteilung vom 17. Januar 2024 teilt der Bundesgerichtshof (BGH) mit, das Verfahren zu Rückforderung bei Online-Pokerspielen (BGH, Az.: I ZR 53/23) werde bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Az.: C-440/23) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob Paragraf 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.
Verluste bei Online-Pokerspielen
Von dem Verfahren, in dem der I. Zivilsenat am 7. März 2024 mündlich verhandeln wird, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier Verluste bei Online-Pokerspielen sind, die dem Totalverbot des Paragraf 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, und nicht Verluste bei Online-Sportwetten, für die der Veranstalter bereits eine Konzession nach Paragraf 4 Abs. 5, Paragrafen 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH.