17.06.2016

Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein

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Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbesteht. Das für private Wettanbieter eröffnete Erlaubnisverfahren entspricht dann nicht dem europarechtlichen Gebot der Transparenz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 8 C 5.15).

Fall aus dem Jahr 2010

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz untersagte der Klägerin im April 2010 die Vermittlung von Sportwetten unter Verweis auf das im Glücksspielstaatsvertrag 2008 verankerte Sportwettenmonopol. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Land Rheinland-Pfalz habe im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 inzwischen ein Erlaubnisverfahren für private Wettanbieter eröffnet. Die Klägerin erfülle nicht alle Anforderungen, die danach an Wettvermittler zu stellen seien.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat der Berufung der Klägerin bezüglich des Untersagungszeitraums von der Eröffnung des Erlaubnisverfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung stattgegeben. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, weil dadurch der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Die somit allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützte Untersagung sei rechtswidrig. Dieses Monopol könne in Rheinland-Pfalz wegen einer den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes widersprechenden Werbepraxis nicht angewendet werden.

Monopol besteht faktisch fort

Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht das OVG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte die neue Begründung der Untersagungsverfügung berücksichtigen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm der Widerspruchsbescheid gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die Untersagung auch bei Berücksichtigung ihrer neuen Begründung rechtswidrig war, ließ sich auf Grundlage der Feststellungen des OVG nicht abschließend entscheiden.

Wie der EuGH am 4. Februar 2016 (C-336/14 - Sebat Ince) entschieden hat, können private Wettanbieter nicht wegen fehlender Erlaubnis bestraft werden, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei sei und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol bestehe. In einem solchen Fall könne das Fehlen einer Erlaubnis auch keine Untersagung der Wettvermittlung begründen.

Das OVG Koblent wird nun zu klären haben, ob in Rheinland-Pfalz ein faktisches Monopol fortbestand, was insbesondere zuträfe, wenn die Eröffnung des Erlaubnisverfahrens und die Erlaubnisvoraussetzungen nicht öffentlich bekannt gemacht worden wären.