17.06.2016

Saarland erlässt Anwendungshinweise zum Spielhallengesetz

Rechtsanwalt Tim Hilbert empfiehlt Spielhallenbetreibern im Saarland glücksspielrechtliche Erlaubnis und Härtefall gleichzeitig zu beantragen.

Das Saarländische Wirtschaftsministerium hat Anwendungshinweise zum § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes (SSpielHG) erlassen. Das berichtet Tim Hilbert, juristischer Berater des Fachverbandes Spielhallen (FSH). Auch im Saarland erlöschen am 30. Juni 2017 die Erlaubnisse nach § 33i GewO, so dass jeder Spielhallenbetreiber für die Zeit danach eine neue Erlaubnis benötigt.

Anträge im zweiten Halbjahr 2016 stellen

Der Antrag auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis muss im zweiten Halbjahr 2016 für jede Spielhalle einzeln gestellt werden. Bei der Frist soll es sich um eine Ausschlussfrist handeln, so dass verspätete Anträge nicht mehr berücksichtigt werden sollen.

Spielhallen die nach dem SSpielHG aufgrund des Abstandsgebots von 500 Metern sowie des Verbots von Mehrfachkonzession nicht mehr genehmigungsfähig sind, können ab dem 1. Juli 2017 nur noch im Wege eines Härtefalls gemäß § 12 Absatz 2 SSpielHG befristet weitergeführt werden.

Die Anwendungshinweise beinhalten konkrete Vorgaben, welche Unterlagen vorzulegen sind. Unter anderem fordert das Saarland als erstes Bundesland im Fall eines Härtefallantrages die Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zum Nachweis eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand der Erlaubnis oder einer unbilligen Härte der Schließung.

Keine Angaben zur Auswahlentscheidung

Die Anwendungshinweise enthalten keinerlei Angaben, wie im Falle konkurrierender Spielhallen eine Auswahlentscheidung erfolgen soll. Ungeachtet dessen vertritt das Wirtschaftsministerium die Auffassung, dass auch Betreiber von Einzelkonzessionen bei Unterschreitung des Mindestabstandes zu einer konkurrierenden Spielhalle einen Härtefallantrag stellen müssen. Nach dieser Auffassung muss jeder Betreiber im Fall des Vorliegens eines Versagungsgrundes einen Härtefallantrag stellen. Das Wirtschaftsministerium des Saarlandes will hierzu alle Spielhallenbetreiber gesondert anschreiben.

"Zur Vermeidung von Nachteilen ist daher jeder Betreiber gehalten, unabhängig vom Vorliegen einer Mehrfachkonzession oder Einfachkonzession bei Unterschreitung des Mindestabstandes zu einer konkurrierenden Spielhalle bis zum 31. Dezember 2016 einen Antrag auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis verbunden mit einem Härtefallantrag zu stellen", empfiehlt Rechtsanwalt Hilbert.