27.01.2012

Entwurf des Hessischen Spielhallengesetzes

Die hessische Politik setzt auf Konfrontation und Repression. Schwere Zeiten für den Hessischen Münzautomaten-Verband und seine Mitglieder. Hier der HMV-Vorstand.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat jetzt den Entwurf eines Landesspielhallengesetzes vorgelegt. Mit zum Teil drastischen Vorgaben. So sollen Mehrfachkonzessionen untersagt werden und die Abstände zwischen Spielstätten mindestens 300 Meter Luftlinie betragen. 

Geplant sind auch ein absolutes Werbeverbot, sechsstündige Sperrzeiten und ein landesweites Spielersperrsystem. Für den derzeitigen Bestand soll es eine 15-jährige Übergangsfrist geben.

Im folgenden die Eckpunkte des Entwurfes des Hessischen Spielhallengesetztes im offiziellen Wortlaut: 

1. Verhältnis des Glücksspielstaatsvertrages zu einem Hessischen Spielhallengesetz: Die Länder (alle außer Schleswig-Holstein) haben am 15. Dezember 2011 anlässlich der MPK den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in der Fassung vom 28. Oktober 2011 unterschrieben. Der Änderungsstaatsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission geschlossen worden. Des Weiteren ist er im ersten Halbjahr 2012 durch den Hessischen Landtag zu ratifizieren, da ein Inkrafttreten für den 1. Juli 2012 avisiert wird. Der Änderungsstaatsvertrag enthält unter anderem auch Regelungen für den Betrieb von Spielhallen, die im Falle seiner Ratifizierung  hessisches Landesrecht werden. Mit den die Spielhallen betreffenden Regelungsvorschlägen besteht aus hessischer Sicht Einvernehmen; sie werden daher in den Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes übernommen und um den überschießenden gesetzgeberischen Regelungsbedarf ergänzt. Das Hessische Spielhallengesetzkann daher unabhängig davon verabschiedet werden, ob der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag auch für Hessen in Kraft treten wird oder nicht. 

2. Erlaubnismodell; Ersetzung des § 33i Gewerbeordnung: Der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach glücksspielrechtlichen Kriterien. Im Interesse der Betreiber und der Verwaltungsvereinfachung wird die gewerberechtliche Erlaubnis des § 33i GewO in Landesrecht überführt und gleichzeitig um die glücksspielrechtlichen Erlaubniskriterien mit der Folge ergänzt, dass insoweit nur eine einzige Erlaubnis benötigt wird; sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Weitere Folge der „Bündel-Erlaubnis“ ist eine konzentrierte Behördenzuständigkeit bei den Gewerbebehörden. 

3. Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen: Glücksspielrechtliche Kriterien 

3.1 Verbot vonMehrfachkonzessionen: Die Erteilung von so genannten Mehrfachkonzessionen für Spielhallen, die sich in zusammenhängenden Gebäuden oder Gebäudekomplexen befinden, wird untersagt. Damit wird erreicht, dass die Vorgabe aus der (bundesrechtlichen) Spielordnung, pro Erlaubnis nur zwölf Geldgewinnspielgeräte aufstellen und betreiben zu dürfen, nicht umgangen wird. 

3.2 Mindestabstand; gemeindliche Ausnahmeregelung: Um einzelne Straßenzüge oder Stadtquartiere zu entlasten, ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 Metern (Luftlinie) einzuhalten. 

3.3 Äußere Gestaltung, Werbung: Von der äußeren Gestaltung darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Spielhallen dürfen nur als solche gekennzeichnet werden.

3.4 Sperrzeiten: Es wird eine Sperrzeit von sechs Stunden täglich sowie Schließzeiten an Feiertagen nach dem Hessischen Feiertagsgesetzvorgesehen. Die Schließzeiten werden grundsätzlich an die der Spielbanken angepasst.

3.5 Sozialkonzept, Aufklärung, Jugendschutz: Die Spielhallenbetreiber haben zur Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht die Verpflichtung, Sozialkonzepte zu entwickeln oder von staatlichen oder staatlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen. Ebenso besteht die Pflicht, wie im Übrigen bei den Lotteriegesellschaften gängige Praxis, das Personal fortlaufend zu schulen. Die Betreiber werden darüber hinaus verpflichtet, über Suchtrisiken und Gewinnwahrscheinlichkeiten aufzuklären. Der Jugendschutz soll durch ein bußgeldbewehrtes Verbot sichergestellt werden. 

4. Spielverbote, Sperrsystem: Das Spielersperrsystem soll vom Land betrieben werden. Die Konzeption wird im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt. Die Details für ein solches Sperrsystem werden derzeit in enger Einbindung mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt. 

5. Optisch-elektronische Überwachung: Aus Gründen der Kriminalitätsprävention und -aufklärung ist eine Videoüberwachung in den Spielhallen vorgesehen. 

6. Übergangsregelungen: Die bis zum 28.10.2011 (MPK in Lübeck) erlaubten Spielhallen gelten für den Zeitraum von 15 Jahren als erlaubt. Den Gemeinden wird als Selbstverwaltungsangelegenheit die Befugnis eingeräumt, abweichende Mindestabstände festzulegen, als auch in Ausnahmefällen Spielhallen in Gebäudekomplexen zu erlauben,  wenn die Verhältnisse des Umfelds des jeweiligen Standortes und die Lage des Einzelfalls es erfordern.