Einjährige Frist für Spielstättenerlaubnisse
Nach dem 30. Juni 2013 laufen die einjährigen Übergangsfristen für Spielhallenerlaubnisse, die gemäß Paragraf 33 i GewO (Gewerbeordnung) nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sind, gemäß Paragraf 29 Absatz 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag aus.
In der Vergangenheit führte dies bereits zu einigen Schließungsverfügungen. Wie der Bundesverband Automatenunternehmer betont, sei die Rechtmäßigkeit der Verfügungen regelmäßig umstritten. Die bisherige Rechtsprechung ist nicht einheitlich.
Während zum Beispiel die Verwaltungsgerichte Osnabrück (Beschluss vom 14. August 2013, Az. 1 A 71/13) und Schwerin (Beschluss vom 12 Juli 2013, Az. 7 B 352/13), zumindest entschieden haben, Eilanträgen stattzugeben, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließungsanordnung wieder herstellten, beziehungsweise die Schließungsanordnung vergleichsweise erledigten, ist diesen Entscheidungen weder der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28.August 2013, Az. 10 CE 13.1416) noch das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 3. September 2013, Az. 12 B 5441/13) gefolgt.
BA-Justiziar Stephan Burger betont, dass dies nach Auffassung des BA nicht haltbar sei, da hier durch die Betriebsschließung eine erhebliche Grundrechtsverletzung des Spielstättenbetreibers drohe und schon allein deswegen vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei.
Positiv sei laut Burger zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück seine Tendenz zur Gewährung von Eilrechtsschutz mit einer weiteren Entscheidung bestätigt hat (Beschluss vom 4. September 2013, Az. 1 B 36/13). Darüber hinaus kündigt der Verband weitere Informationen an.