18.09.2002

Einführung von Zwangspfand ist unzulässig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2002 (Aktenzeichen 17 K 19071/02) eindeutig Stellung gegen die Einführung eines Zwangspfands auf Getränke-Einwegverpackungen bezogen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass keine Rechtsgrundlage für die Festlegung einer Mehrwegquote durch die Verpackungsordnung besteht und somit das Zwangspfand unzulässig ist. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, auf dessen Grundlage die Verpackungsordnung erlassen wurde, seien nur Regelungen erlaubt, die unmittelbar auf eine Vermeidung von Abfällen gerichtet sind, heißt es in der Begründung. Diese Voraussetzung werde durch die Mehrwegquote nicht erfüllt, da diese in erster Linie die Stärkung des Mehrwegsystems und erst in zweiter Linie – dadurch verursacht – die Vermeidung von Abfällen bezweckt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster zulässig. Falls auch die Kläger, also die Verbände und Unternehmen der Getränkewirtschaft zustimmen, ist eine Sprungrevision unmittelbar zum Bundesverwaltungsgericht möglich.