16.12.2015

Details zur Spielersperre in Baden-Württemberg

Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des Fachverbands Spielhallen, informiert über die Spielersperre in Baden-Württemberg.

Der Fachverband Spielhallen (FSH) informiert in einem aktuellen Newsletter über Details zur Spielersperre in Baden-Württemberg.

Die Gesetztesänderung ist am 5. Dezember 2015 in Kraft getreten, nachdem am 4. Dezember 2015 im Gesetzblatt (Nr. 22, Seite 1033) für Baden-Württemberg die beschlossenen Änderungen des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) bezüglich der Spielersperre veröffentlicht wurde.

Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des FSH, zählt die bedeutende Punkte für Spielhallenbetreiber in Baden-Württemberg auf:

- Spieler müssen auf ihr Verlangen von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle vom Betreiber gesperrt werden (Selbstsperre).

- Die Spielersperre ist standortbezogen und gilt bei mehrfachkonzessionierten Spielhallen für alle Konzessionen des Standortes.

- Der Spieler hat bei Antragsstellung seine Identität durch Vorlage eines Ausweispapiers nachzuweisen.

- Die Spielersperre beträgt mindestens ein Jahr.

- Der Betreiber sperrt den Spieler und teilt diesem die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit.

- Nach Ablauf der Mindestsperre (1 Jahr) kann der gesperrte Spieler schriftlich die Aufhebung der Sperre beantragen. Hierzu muss der Spieler eine Bescheinigung über ein zuvor erfolgtes Beratungsgespräch bei einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung vorlegen. Der Betreiber teilt der Spielerin die erfolgte Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.

- Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben obliegt dem Betreiber. Er darf folgende Daten des Spielers verarbeitet:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,

2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort,

5. Anschrift und

6. Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre, im Falle einer Aufhebung der Spielersperre deren Beginn.

Im weiteren wurde die Übergangsfrist des Paragraf 51 Absatz 4 Sätze 1 und 2 dahingehend verlängert, dass für Spielhallen die bis zum 18. November 2011 genehmigt wurden, erst ab dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach Paragraf 41 LGlüG BW erforderlich ist.

„Die Antragsfrist hat sich hierbei nicht verändert. Die Anträge auf Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis als auch eines Härtefalls müssen bis zum 29. Febraur 2016 eingereicht werden“, sagt Tim Hilbert.