Bundesarbeitsgericht: 25 Prozent Nachtzuschlag sind angemessen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 9. Dezember 2015 bestätigt, dass ein Nachtzuschlag von 23 bis 6 Uhr auf den Bruttostundenlohn von 25 Prozent angemessen sei. In einer Pressemitteilung wiesen die Erfurter Arbeitsrichter darauf hin, dass sich der Anspruch bei besonderen Belastungen, wie zum Beispiel Dauernachtarbeit auf 30 Prozent erhöhe.
Laut Rechtsanwalt Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA) sei es auch möglich, eine entsprechende Anzahl freier Tage zu gewähren und höhere Zuschläge zu gewähren. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs komme nur dann in Betracht, wenn während der Nachtzeit, beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe, erläutert das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung
Jutta Keinath, Geschäftsführerin des Forum für Automatenunternehmer in Europa, zählt drei Konsequenzen auf, die sich für die Beschäftigung in Spielstätten aus Sicht des Verbandes aus dem Urteil ergeben:
1. Sofern ein Nachtarbeitszuschlag für die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr gezahlt wird, der unter 25 Prozent des Bruttostundenlohns liegt, dürfte dies unangemessen sein. Zuschläge unter 25 Prozent dürften nicht durchsetzbar sein.
2. Soweit arbeitgeberseitig für “Abendarbeit“ vor 23 Uhr bereits Zuschläge gezahlt werden, führt dies nicht dazu, dass dadurch für die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr ein Zuschlag von unter 25 Prozent angemessen ist.
3. Werden Arbeitnehmer ausschließlich, oder nahezu ausschließlich zu Arbeitszeiten beschäftigt, die zumindest teilweise nach 23 Uhr liegen, ist ein Zuschlag von 30 Prozent zu zahlen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat das Aktenzeichen: 10 AZR 423/14.