Der Stadtstaat Hamburg hat die Spielhallen von gestern auf heute geöffnet
Am gestrigen späten Abend erfreute der Hamburger Automaten-Verband (HAV) die Mitglieder mit einer positiven Nachricht: Ab dem heutigen Freitag dürfen wieder die Spielhallen in der Elbe-Metropole öffnen!
Der Vorstand schreibt: „Seit dem frühen Abend liegt nun die Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV- 2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 3. Juni 2021 vor, welche am morgigen 4. Juni 2021 in Kraft tritt und mit einer erfreulichen Überraschung aufwartet: Über die bereits angekündigte, ab morgen geltende Öffnung der Innengastronomie hinaus, sieht der Verordnungstext nunmehr auch die ebenfalls bereits ab morgen geltende Aufhebung des Lockdowns für Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen vor.“
Den Text der gesamten Änderungsverordnung finden Sie hier.
Einschlägig für die Öffnung von Spielhallen sind die Regelungen des § 21 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, welcher für die Wiederaufnahme des Betriebs folgendes bestimmt:
(1) Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
- es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann; an Tischen dürfen gemeinsam nur die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden,
- der Zugang ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h zulässig,
- es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht ausschließlich Personen unterliegen, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Kundenkontakt stattfindet,
- für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen,
- je zwölf Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat oder Wettvermittlungsgerät aufgestellt werden,
- Glückspielautomaten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen,
- der Zugang ist so zu begrenzen, dass die anwesenden Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten; für den Zugang gelten im Übrigen die Vorgaben nach § 13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend.
(2) Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des § 15 entsprechend.
Einschlägig für die Öffnung von Innengastronomie sind die Regelungen des § 15 HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO, welcher für die Wiederaufnahme des Betriebs seinerseits folgendes bestimmt:
(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
- es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- der Verzehr und die Bewirtung sind nur an Tischen zulässig; in geschlossenen Räumen sind Stehplätze unzulässig,
- die Plätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennwände oder andere technische Vorrichtungen vorhanden sind, durch die das Infektionsrisiko gleichwirksam vermindert wird,
- an Tischen dürfen gemeinsam nur die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden,
- eine Bewirtung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen CoronavirusTestnachweises nach § 10h zulässig,
- es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht ausschließlich Personen unterliegen, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Gästekontakt stattfindet,
- für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die Masken während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Sitzplätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen,
- Tanzgelegenheiten dürfen nicht angeboten werden,
- Shishas und andere Wasserpfeifen dürfen nur im Freien bereitgestellt und genutzt werden; es ist sicherzustellen, dass Shishas und andere Wasserpfeifen nur durch jeweils eine Person genutzt werden, Einwegschläuche und Einwegmundstücke benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder Benutzung gereinigt werden.
(2) Zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmittelbaren Umgebung verzehrt werden. Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 7 sind für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen nicht anzuwenden.
3) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Satz 1 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.
(4) Die Öffnung der Innenräume von Gaststätten für den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener Gesellschaften, ist von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Auslieferung und der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleiben zulässig.
(5) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen, insbesondere von Sport-, Kultur- und Heimatvereinen, gelten die Vorgaben nach Absätzen 1 bis 4 entsprechend.
Appell des HAV-Vorstandes
Der HAV-Vorstand appelliert: "Wir möchten Sie bitten, die Verordnung auch hinsichtlich der in den vorstehenden Paragrafen konkret in Bezug genommenen Vorgaben zum Hygieneschutz (siehe § 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), zu einem zu erstellenden Schutzkonzept (siehe § 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), zu einer Kontaktdatenerhebung (siehe § 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), zu einem negativ Testnachweis (siehe § 10h HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), zu einem betrieblichen Testkonzept (siehe § 10e HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), sowie zur Maskenpflicht (siehe § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) sorgfältig zu studieren und diesbezügliche Anforderungen vor eine Widereröffnung gewissenhaft umzusetzen."
Weiter heißt es: "Gerne stehen wir Ihnen hier im Falle etwaiger Rückfragen bestmöglich zur Verfügung. Die Erfahrung in Zusammenhang mit der Wiedereröffnung von Betriebsstätten in anderen Bundesländern hat indes gezeigt, dass hier gerade in den ersten Tagen die Auslegung mancher Bestimmung noch strittig ist. Bereits jetzt teilen wir auf vereinzelte Nachfragen mit, dass die für die Innengastronomie verordnete Sperrzeit in der Zeit von 23 bis 5 Uhr für Spielhallen keine Anwendung findet, so dass sich die diesbezüglichen Öffnungszeiten bis auf Weiteres nach den Regelungen des Hamburger Spielhallengesetzes richten."
Corona-Schnelltest vor Ort
Zudem geht der Verband gegenwärtig davon aus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises vor Zugangsgewährung auch durch einen, vom Kunden vor Ort durchgeführten Corona-Schnelltest erfüllt wird, "wie wir in den kommenden Tagen jedoch noch einmal verifizieren werden".
Abschließend die besten Wünsche für die Mitglieder: "Ungeachtet der Tatsache, dass die sich uns nun bietende Öffnung mehr als kurzfristig verkündet wurde, freuen wir uns mit Ihnen und für Sie auf die nun für uns alle anstehenden Aufgaben und wünschen Ihnen und Ihnen Mitarbeitern hierbei viel Erfolg!"