12.05.2016

Croupier scheitert mit Forderung nach tabakrauchfreiem Arbeitsplatz

Ein Croupier der Spielbank Bad Homburg scheitert mit seiner Forderung auf einen qualmfreien Arbeitsplatz auf höchster Ebene.

Ein Croupier der Spielbank Bad Homburg forderte einen qualmfreien Arbeitsplatz und scheiterte mit seinem Ansinnen nun vor dem Bundesarbeitsgericht. Trotz Nichtraucherschutzgesetz darf die Spielbank  ihren Angestellten auch weiterhin im Raucherbereich einsetzen.

Der Kläger arbeitet laut Bundesarbeitsgericht im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste, jeweils sechs bis zehn Stunden, in einem abgetrennten Raucherraum. Nur dort und im Barbereich sei den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum sei mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Ausnahmeregelung

Der Croupier verlangt von seinem Arbeitgeber, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt keinen Erfolg.

„Zwar hat der Kläger nach Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in Paragraf 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht“, verlautbart das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung.

Gesundheitsgefährdung sei minimiert worden

Die Spielbank müsse deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Paragraf 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichte den Arbeitgeber des Croupiers allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung habe die Spielbank Bad Homburg dem Bundesarbeitsgericht zufolge mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

"Hätte das Gericht im Sinne des Angestellten entschieden, hätten viele hessische Gaststättenbetreiber ebenfalls ihre Arbeitsabläufe anpassen müssen. Für die Kneipen gilt in dem Bundesland die gleiche Ausnahmeregelung vom Nichtraucherschutzgesetz wie für Spielbanken", teilt sueddeutsche.de mit.

Die Medien berichteten ausgiebig über diesen Fall, beispielsweise spiegel.de, faz.net und hessenschau.de.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts erging am 10. Mai 2016 (Az.: 9 AZR 347/15). Das Urteil der Vorinstanz, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, erging am 13. März 2015 (Az.: 3 Sa 1792/12).