16.03.2017

Bundesverwaltungsgericht begründet Urteil vom Dezember

Im vergangenen Dezember verhandelte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig Klagen gegen die Spielhallengesetze von Berlin und Rheinland-Pfalz. Nachdem die Richter noch am Tag der Verhandlung die Zurückweisung der Klagen via Pressemitteilung verbreitet hatte, dauerte es bis zum 15. März bis das Urteil und seine Begründung veröffentlicht wurden.

Darin heißt es unter anderem, der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtige die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Die Länder dürfen also Abstandsregelungen der Spielhallen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen erlassen.

In einem zweiten Leitsatz stellen die Richter fest: "Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis." Das überrascht, weil gerade dieses Erfordernis dazu führte, dass der Glücksspielstaatsvertrag geändert und auf die Spielhallen ausgedehnt wurde.

Des Weiteren attestieren die Richter dem Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten unterschiedliche Suchtgefahren. Sie könnten daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden. Und das Verlosen von Erlaubnissen sei zulässig, wenn eine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien nicht mehr erfolgen könne.

Die Beschränkung auf acht Geldspielgeräte pro Spielhalle hält das BVerwG auch nicht für notifizierungspflichtig durch die EU. Das wäre nach Meinung des Gerichts nur der Fall, wenn die Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen verboten wäre.

Das komplette Urteil finden Sie unter dieser Meldung als pdf-Datei. Eine ausführliche Aufarbeitung und Bewertung des Urteils lesen Sie im AutomatenMarkt in der April-Ausgabe.