Bundesarbeitsgericht: Keine Abrundung von bruchteiligen Urlaubstagen
Hat ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von weniger als einem halben Tag, bleibt dieser bruchteilige Anspruch bestehen. Eine Abrundung findet nicht statt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (Urteil des BAG vom 23. Januar 2018; Az.: 9 AZR 200/17).
Zum Hintergrund: Eine Bürokauffrau verlangte nach mehrfacher Elternzeit und anschließender Arbeitsunfähigkeit am Ende des Arbeitsverhältnisses Abgeltung der bestehenden Urlaubsansprüche. Dazu gehörte unter anderem ein Anspruch auf 6,25 Urlaubstage aus dem Jahr 2008. Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Begründung darauf hin, dass dieser Anspruch weder auf volle Tage aufzurunden noch abzurunden sei. Dafür biete das Gesetz keine Grundlage. Sofern nicht tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen abweichende Vereinbarungen enthielten, verbleibe es laut BAG bei dem bruchteiligen Urlaubstag.
Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 5 Absatz 2 BurlG) schließe Bruchteile von Urlaubstagen nicht aus. Ihr sei im Umkehrschluss lediglich zu entnehmen, dass ein geringerer als halber Urlaubstag nicht aufzurunden sei, nicht aber, dass er ersatzlos entfalle, so die Richter.