27.07.2018

BGH urteilt: Störerhaftung bleibt abgeschafft

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können in Zukunft nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Mit einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 64/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigt.

„WLAN-Betreiber können laut neuem Gesetz nur noch zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichtet werden. Das kann nach Auslegung des BGH allerdings auch bedeuten, dass der Zugang mit einem Passwort verschlüsselt und im äußersten Fall sogar ganz gesperrt werden muss“, lässt die Online-Ausgabe der „WirtschaftsWoche“ verlauten.

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten, heißt es bei zeit.de.

Schutz vor unkalkulierbaren Kosten für Gastronomen

Vor allem für Gastronomen hat diese Entscheidung Relevanz. Hotels, Cafés und Gaststätten, die ihren Kunden bislang das hauseigene WLAN zur Verfügung stellten, hatten oft die Befürchtung, dass Nutzer unerkannt im Netz illegale Aktivitäten ausüben. Das neue Urteil der Karlsruher Richter schütze WLAN-Betreiber endgültig vor unkalkulierbaren Kosten, so n-tv.de. Dennoch drohen immer noch gerichtliche Auseinandersetzungen.

Das Technik-Portal heise.de konkretisiert: „Während der BGH damit der Störerhaftung von WLAN-Anbietern den finalen Todesstoß versetzt, schafft er also zugleich in anderen Bereichen neue Rechtsunsicherheit. Denn wer welche Sperrmaßnahmen ergreifen muss, ist auch nach der Entscheidung weitgehend unklar.“

Zum Hintergrund: Der eigentliche Fall, auf den der BGH mit seinem Urteil reagiert, begann bereits 2013, noch vor der Änderung des Telemediengesetzes. Ein Computerspiele-Produzent hatte laut heise.de einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene WLANs sowie zwei TOR-Exitnodes unterhielt. 2013 hatte jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen angeboten.

Das Urteil ist noch nicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofes abzurufen, Informationen liefert die Pressemitteilung.