Bleibt hinter den Erwartungen zurück
Die bayerische Staatsregierung hat den Entwurf für ein Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgelegt. Das Forum der Automatenunternehmer lud daraufhin seine Mitglieder ein, sich via Zoom-Konferenz erste Einschätzungen dazu von Rechtsanwalt Frank Repschläger anzuhören.
Der juristische Berater des Forums blieb sehr zurückhaltend, da es sich ja lediglich um einen Entwurf handelt. Drei Themenkomplexe aus diesem Entwurf griff er heraus: Mindestabstand, Verbundspielhallen und Auswahlentscheidungen. Das Fazit: Der Entwurf bleibt hinter den Erwartungen zurück.
Baustelle Mindestabstände
Insbesondere gilt das, so Repschläger, „für die größte Baustelle, nämlich die Mindestabstände“. Der neue Entwurf führt in dieser Frage das alte Ausführungsgesetz fort. Bestehenden Objekte müssen zueinander 250 Meter Abstand einhalten. Für Neuansiedlungen verdoppelt sich der Abstand auf 500 Meter zu bestehenden Spielhallen.
Beim Verbundverbot will Bayern von der sogenannten Öffnungsklausel Gebrauch machen, allerdings nur für maximal drei Spielhallen unter einem Dach und befristet bis zum 30. Juni 2026. „Voraussetzung ist eine unabhängige Zertifizierung, die alle zwei Jahre wiederholt werden muss, ein Sachkundenachweis, eine besondere Schulung des Personals sowie ein Maßnahmenkonzept. Was sich dahinter verbirgt , ist im Moment noch etwas diffus“, so der Bericht des Anwalts.
Auswahl nach Qualitätskriterien
Bei den Auswahlentscheidungen zwischen Spielhallen im Abstandskonflikt hat sich Bayern eindeutig für Qualitätskriterien entschieden. Die Erlaubnis soll die Spielhalle erhalten, die am besten die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags erfüllen kann.
„Also bringen SieIhre Betriebe auf Vordermann“ appellierte Repschläger. „Es kann sein, dass die Behörden schon vor dem 1. Juli Kontrollen vornehmen, und dann kann jeder nicht ausgelegte Flyer Punktabzüge bedeuten.“
Auf jeden Fall mache es diese Regelung den Behörden schwer, eine nachvollziehbare und gerichtsfeste Entscheidung zu treffen, fügte der Anwalt an. Und: Derzeit bestehende Erlaubnisse enden nicht am 30. Juni, sondern bleiben bis zu einer Neuentscheidung weiter bestehen.