21.10.2021

BFH bestätigt Sportwettbesteuerung von 2012

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft (IX R 20/18 und IX R 21/18). Die Entscheidungen aus dem Mai wurden jetzt bekannt.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze fünf Prozent Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab, klagten aber zugleich gegen diese Besteuerung. Sie verstoße gegen zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes und sei zudem europarechtswidrig, begründeten sie.

Der BFH hat die Klagen abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in Paragraf 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit.

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sogenanntes strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von fünf Prozent der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geführt hätten, hat der BFH nicht. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.