Bestandsspielhallen muss vor einer Schließung Rechtsschutz gewährt werden
Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung keine neue Erlaubnis erhalten, ist effektiver Rechtsschutz zu ermöglichen. Das entschied
das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen und hat die Schließung einer Spielhalle in Fröndenberg außer Vollzug gesetzt, obwohl sie ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis da steht (Az: 4 B 179/18).
In NRW gilt ein Mindestabstandsgebot von 350 Metern Luftlinie. Die fragliche Spielhalle ist etwa 200 Meter von der Spielhalle eines anderen Betreibers entfernt. Letztere erhielt Ende Oktober 2017 auf Grund einer Auswahlentscheidung eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Der unterlegene Bewerber klagte gegen die Erlaubniserteilung für die benachbarte Spielhalle und wehrte sich gegen die sofortige Schließung seines eigenen Objekts. Dabei war er nun in zweiter Instanz erfolgreich.
Zur Begründung führte der 4. Senat des OVG Münster aus, die zuständige Behörde dürfe zwar grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebs ohne die erforderliche Erlaubnis verhindern, habe in diesem Fall allerdings die sofortige Schließung zu Unrecht angeordnet, weil der Betreiber bis zu dem Zeitpunkt keine Gelegenheit hatte, die behördliche Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Grundsätzlich hänge die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle davon ab, ob dem Betreiber vor der Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer für ihn negativen Auswahlentscheidung gewährt worden sei. Zudem sei regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für gegebenenfalls noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen.
Hierdurch ändere sich allerdings nichts daran, dass Bestandsspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden können, wenn sie andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz nicht erfüllen, auf die sich die Spielhallenbetreiber seit langem einstellen konnten, so die Richter weiter. So habe der Senat etwa Ende Juni 2018 entschieden, dass eine Bestandsspielhalle nicht weiter geduldet werden müsse, wenn der Betreiber wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine weitere Erlaubnis bekommen habe.