26.10.2012

Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide verhindern und Vergnügungssteuerbescheide auf dem Prüfstand

Rechtsanwalt Frank Repschläger.

In der AutomatenMarkt-November-Ausgabe sprechen wir mit dem Rechtsanwalt und Branchenfachmann Frank Repschläger von der Kölner Kanzlei Dr. Odenthal & Repschläger über die Konsequenzen des Beschlusses des FG Hamburg vom 21. September 2012 zur Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer.

Hier ein kleiner Auszug. – Auf die Frage, was den Automatenunternehmern in der aktuellen Situation zu empfehlen ist, antwortet Frank Repschläger:

"Auf jeden Fall sollte darauf geachtet werden, dass die  Festsetzung der Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht bestandskräftig wird! Hiermit sollte – wie in der Vergangenheit auch schon – der Steuerberater des Unternehmens beauftragt werden. Sollte die Erhebung der Vergnügungssteuer europarechtswidrig sein, ist es natürlich für die Unternehmer von Vorteil, wenn auch die jeweilige Festsetzung der Vergnügungssteuer nicht bestandskräftig wird. Dies kann aber je nach Bundesland zu arbeits- und kostenintensiven Maßnahmen führen. In manchen Bundesländern muss beispielsweise gegen die Vergnügungssteuer-bescheide innerhalb eines Monats nach Zustellung direkt Klage eingereicht werden. Wird die Vergnügungssteuer monatlich erhoben, sind schon nach wenigen Monaten eine Vielzahl von Klageverfahren zu finanzieren und zu verwalten."

Ob sich der jeweilige Aufwand lohnt, sollten die Unternehmer mir ihren Steuer- und Rechtsberatern im Einzelfall abklären.