04.05.2015

Begriff „Casino“ in Bayern grundsätzlich zulässig

Grundsätzlich können Spielhallenbetreiber in Bayern den Begriff „Casino“ im Sozialkonzept und im Innenbereich einer Spielhalle verwenden.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg in einem Urteil vom 5. März 2015 (Az.: RN 5 K 13.1281) zugunsten eines Spielhallenbetreibers entschieden.

Ein Spielhallenbetreiber hatte geklagt, seinen Markennamen auf dem Sozialkonzept und auf Stühlen abbilden zu dürfen. Laut Urteilsbegründung hatte der Kläger seit ungefähr zehn Jahren im geschäftlichen Verkehr als Geschäftslogo die Bezeichnung „... Casino“ unter Verwendung einer Wort-Bildmarke genutzt. Die beklagte Gemeinde hielt dagegen, dass auch vom ausliegenden Sozialkonzept und den Stühlen unangemessene Spielanreize ausgingen. Das VG Regensburg bezweifelte dies. Auch im Außenbereich sei das Wort Casino nicht völlig unzulässig. Hier käme es auf den Einzelfall an.

Gesetzgeber habe keine so weit gehende Beschränkung gewollt

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass aus Paragraf 26 Abs. 1 GlüStV ein Verbot der Bezeichnung als Casino nicht abgeleitet werden könne, da dieser in Bayern keine materielle Gesetzeskraft durch Zustimmungs- oder Transformationsgesetz erlangt habe. Anders als in anderen Bundesländern ergäbe sich aus dem bayerischen Ausführungsgesetz (AGGlüStV) nicht, dass für Spielhallen nur die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Auch wenn man unmittelbare Rechtswirkung des Paragraf 26 Abs. 1 GlüStV annehmen würde, könne man daraus kein Verbot der Bezeichnung als „Casino“ ableiten, da der Schutzzweck der Norm dahin ginge, die Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Casinos zu verhindern. Da es solche in Bayern nicht gäbe und achtzig Prozent der in Bayern bestehenden Spielhallen als „Casinos“ bezeichnet würden, bestünde eine solche Verwechslungsgefahr nicht.

Keine Verwechslungsgefahr

Nicht jegliche Bezeichnung als „Casino“ stellt einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb dar. Dies sei von der Gestaltung des Logos im Einzelfall, insbesondere von der Größe und Außenwirkung abhängig.

Das Urteil des VG Regensburg bezieht sich auf die Rechtslage in Bayern. Auch weitere Bundesländer haben Landes- und Ausführungsgesetzen, die ebenfalls keine Regelungen zur Bezeichnung einer Spielhalle enthalten. Ob das Urteil Auswirkungen auf die dortige Rechtsprechung haben könnte, muss vermutlich in weiteren Verfahren geklärt werden.

„Die Berufung gegen das Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob die Bezeichnung „Casino“ für Spielhallen auch in Bayern unzulässig ist, noch höchstrichterlicher Klärung bedarf“, so das Gericht.