Bayern: Kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken verboten
Nachdem der Bund-Länderausschuss Gewerberecht entgegen der bisherigen Rechtsauffassung die Meinung vertritt, die Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen sollte verboten sein, hat die Regierung Mittelfranken bereits mehrere Gemeinden und Kommunen aufgefordert, dieses Verbot umzusetzen. Darauf weist Tim Hilbert, juristischer Berater des Fachverbandes Spielhallen (FSH) hin.
Begründet wird das Verbot mit einer restriktiven Auslegung des sogenannten "Vergünstigungsverbotes" des Paragrafen 9 Abs. 2 SpielV, nachdem dem Spieler neben dem angebotenen Spiel keine sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden dürfen.
Das Verbot der Abgabe unentgeltlicher Speisen und Getränke in Hessen könne nicht als Vergleich herangezogen werden, da das Hessische Spielhallengesetz eine eigene Verbotsnorm enthalte. Ob eine nachträgliche restriktive Auslegung der SpielV in Bayern zulässig sei, bleibe laut Hilbert ebenso abzuwarten wie das Vorgehen der bayrischen Ordnungsbehörden auf diese Empfehlung des Bund-Länderausschusses.
Insbesondere mit Blick auf die vorliegenden Spielverwaltungsvorschriften, die Paragraf 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen beziehen und ausdrücklich die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen in Spielhallen von dem Verbot ausgenommen haben sowie die in anderen Bundesländern bestehende Rechtsauffassung sprechen gut dafür, auch weiterhin von der Zulässigkeit unentgeltlicher Speisen und Getränke auszugehen.
Maßgeblich für Spielhallenbetreiber in Bayern bleibt die Rechtsauffassung der für sie zuständigen Ordnungsbehörden. In Zweifelsfällen sollte mit diesen Kontakt aufgenommen und die Rechtslage abgeklärt werden.